Daran merken Sie, dass Ihr Büro zu klein ist
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Wichtige Rechtsvorschriften der Arbeitsstättenverordnung
Verkehrswegefläche
In sogenannten Zellenbüros (z.B. mit zwei Schreibtischen) benötigt jeder Mitarbeiter mindestens acht bis zehn m² Fläche. In Großraumbüros sind aufgrund des höheren Flächenbedarfs 12 bis 15 m² empfohlen (gemäß Abschnitt 5.5 der ASR A1.2). Jeder Mitarbeiter muss einen ungehinderten Zugang zur sogenannten Verkehrswegefläche haben – und seinen Arbeitsplatz sicher erreichen und verlassen können. Verkehrswege ermöglichen die sichere und ungehinderte Bewegung zum Arbeitsplatz. Dazu gehören unter anderem Flure, Gänge, Laufstege, Bühnen, Galerien, Treppen.
rechtlicher Hintergrund
Fluchtweg
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden, da sie die Flucht aus einer Gefahr ermöglichen oder wichtige Rettungswege darstellen. Der Flur ist ein sogenannter Verkehrsweg, der in Notsituationen auch als Fluchtweg genutzt werden muss. Er muss leicht und ungehindert begehbar sein. Seine lichte Breite muss mindestens 87,5 Zentimeter betragen (bei bis zu fünf Nutzern). Bei bis zu 20 Nutzern muss er 1,00 Meter, bei bis zu 200 Nutzern 1,20 Meter breit sein und die lichte Höhe bei mindestens zwei Metern liegen (gemäß ASR A2.3, Abschnitt 5).
Rechtlicher Hintergrund
Funktionsfläche
Die Enge in Ihrem Büro ist mit Händen zu greifen. Die neuen Aktencontainer sind schick, aber man kann die Auszüge und Türen nicht öffnen, ohne sich zu stoßen. Jedes Büromöbel benötigt eine Funktionsfläche, zum Beispiel zum Öffnen von Türen, und einen Sicherheitsabstand zum nächsten Büromöbel von mindestens 50 Zentimetern (gemäß Abschnitt 5.5 der ASR A1.2). Bei Funktionsflächen handelt es sich um Bodenflächen, in die bewegliche Teile von Arbeitsmitteln, Möbeln oder Einbauten hineinreichen.
rechtlicher Hintergrund
Bewegungsfläche
Sie haben ein echtes Problem: Ihre Mitarbeiter sind sich offenbar näher, als es für sie und den Bürofrieden gut ist. Wenn mehrere Arbeitsplätze direkt nebeneinander angeordnet sind, muss die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,20 m betragen. So schreibt es Abschnitt 5.1.4. der ASR 1.2 vor. Die Bewegungsflächen solcher Arbeitsbereiche dürfen sich nicht überlagern. Bei Bewegungsfläche handelt es sich um zusammenhängende, unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz. Sie ermöglichen den Mitarbeitern wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen.
Rechtlicher Hintergrund
Kohlendioxid-Konzentration
Ihr Büro ist definitiv zu klein, denn Ihre Mitarbeiter erzeugen eine zu große Menge Kohlendioxid (CO2). Eine Messung der CO2-Konzentration ergibt einen Wert von über 2000 ppm (Parts per million, ein Maß für die Konzentration). Unter diesen Bedingungen können sich Ihre Mitarbeiter nicht mehr konzentrieren, bekommen Kopfschmerzen und werden müde. Die ASR A3.6, Abschnitt 4.2 empfiehlt eine CO2-Konzentration von unter 1000 ppm, bei 2000 ppm müssten die Räume verlassen und gründlich gelüftet werden. Größere, besser belüftete Räume, eventuell kombiniert mit einer geregelten Lüftung können Abhilfe schaffen.
rechtlicher Hintergrund
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gibt allgemeine Schutzziele für Arbeitsstätten vor. Die Konkretisierung wird gemäß §7 ArbStättV an einen Spezialausschuss delegiert. Dieser „Ausschuss für Arbeitsstätten“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ASTA) erarbeitet und aktualisiert eine Reihe von konkreten Vorschriften, die in einer Reihe von „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) schriftlich formuliert wurden.