Zu Weihnachten und Silvester leuchtet und blinkt es an Fenstern, Balkonen und in Treppenhäusern. Was müssen Vermietende dulden, wann dürfen oder müssen sie einschreiten. Wir geben anhand einiger Gerichtsurteile einen Überblick.



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Zur Weihnachtszeit eine Lichterkette an Balkon oder Fenster anzubringen steht Mieter:innen frei. Das gehört – wenn es ein normales Maß nicht überschreitet – zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. So entschied das Amtsgericht Eschweiler und argumentierte, dass sich die Duldungspflicht von Vermietenden auch und vor allem nach dem Geschmack der Zeit zu richten habe. (AG Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014, Az.: 26 C 43/14)


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Weihnachtslichter bedürfen keiner Erlaubnis

Weihnachtsdekos innen am Balkongeländer sind den Mietenden gestattet, auch ohne vorherige Erlaubnis des Vermietenden. Selbst wenn das Anbringen von Lichterketten im Außenbereich vertraglich untersagt worden wäre, so das Landgericht Berlin (Urteil v. 1.6.2010, Az. 65 S 390), sei ein Zuwiderhandeln eine so geringfügige Pflichtverletzung und daher weder eine fristlose noch fristgemäße Kündigung gerechtfertigt.

Allerdings darf sich durch den Lichterschein niemand massiv gestört fühlen. Das könnte sein, wenn blinkende Weihnachtsmänner oder grelle Lichterketten ins Schlafzimmer der Nachbar:innen leuchten. In einem solchen Fall müssen die Lichter schlimmstenfalls abmontiert, eher aber gedimmt oder zu einer bestimmten Uhrzeit (spätestens um 22 Uhr) abgestellt werden. 

Betroffene Mieter:innen können sich an ihre Vermietenden wenden. Bei sehr großer Beeinträchtigung könnte auch die Miete gemindert werden.

Fassadenschmuck muss absturzsicher befestigt sein

Bei der Außendekoration ist aber nicht nur die Nachtruhe zu beachten. Selbstverständlich müssen Weihnachtsmänner, Sterne oder Engelchen an der Balkonbrüstung so befestigt sein, dass sie bei starkem Wind nicht herunterfallen und Passant:innen gefährden. Sollen Löcher in die Fassade gebohrt werden, ist das ein Eingriff in die Bausubstanz und bedarf immer der Zustimmung der Vermietenden.

Anderenfalls riskieren Mieter:innen eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Für Beschädigungen durch Dübellöcher müssen Mietende im Zweifel selbst aufkommen. Wird eine Figur nicht ausreichend befestigt und stürzt auf die Straße, haftet der Vermietende für eventuelle Schäden. Denn es gehört zur Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümer:innen, die Außendekoration am Mietobjekt sturmsicher zu befestigen.

Zimtspray im Hausflur – wie viel Weihnacht ist erlaubt?

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az. V ZR 46/06) besagt, dass Mieter:innen die Gemeinschaftsflächen im Haus mitgestalten dürfen. Dazu gehört auch das Treppenhaus, sofern Fluchtwege freigehalten und Nachbar:innen nicht gestört werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf schränkt in seinem Beschluss (v. 16.5.2003, Az 3 Wx 98/03) die Freiheit der Mieter:innen insoweit ein, dass es Duftkerzen und Zimtspray im Hausflur als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums einordnet.

Entsprechende Düfte, die aus den Wohnungen dringen, sind hingegen von allen zu tolerieren. Ebenso bunte Adventskränze, die in Mietshäusern die Wohnungstüren schmücken, sind für das Landgericht Düsseldorf unproblematisch. So entschieden die Richter:innen mit Beschluss v. 10.10.1989, Az. 25 T 500/89.

Zu bunt wird es allerdings, wenn Mietende das gesamte Treppenhaus weihnachtlich dekorieren. Dann können Nachbar:innen oder Vermietende die Dekoration – laut Amtsgericht Münster (Urteil v. 23.7.2008, Az. 38 C 1858/08) – entfernen. 

Vorsicht mit brennenden Kerzen

Wer am Adventkranz oder dem Weihnachtsbaum brennende Kerzen bevorzugt, sollte sehr vorsichtig agieren. Ein No-Go ist das Entzünden von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum. Wird dadurch ein Feuer verursacht, handelt es sich – nach einem Urteil des Landgerichts Offenburg (Az. 2 O 197/02) – um grobe Fahrlässigkeit.

Geht ein Adventskranz in Flammen auf und es entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss dafür die Gebäudeversicherung der Vermietenden aufkommen. Das gilt zumindest dann – laut Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 67/06) –, wenn dem Mietenden nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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