Eine Räumungsklage muss erneut verhandelt werden, da es wesentliche Verfahrensmängel gab. Eine Entscheidung, die die Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Beweiserhebung im Gerichtsverfahren unterstreicht.


Eine Vermieterin in Berlin-Mitte zog im Sommer 2023 vor Gericht, um ihren mehrfach ausgesprochenen Kündigungen gegenüber ihrem Mieter Nachdruck zu verleihen. Sie klagte auf Räumung sowie Ausgleich fehlender Mietzahlungen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. 

Die Richter:innen stellten klar, dass die vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache ihn nicht zu einer Mietminderung berechtigten, die über den bereits gewährten Nachlass hinausgingen. Die vom Mieter dargelegten, angeblichen Beeinträchtigungen durch die touristische Nutzung mehrerer Nachbarwohnungen sei nicht hinreichend begründet. 


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Detaillierte Untersuchung erforderlich zu geltend gemachten Mängeln

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte legte der Mieter erfolgreich Berufung ein. Denn das Landgericht Berlin II stellte wesentliche Mängel im ersten Verfahren fest. Also hob es das Urteil auf und verwies den Fall zurück zur erneuten Verhandlung.

Das Landgericht forderte eine umfassende Beweisaufnahme. Es sei eine detaillierte Untersuchung erforderlich, um die vom Mieter geltend gemachten Mängel der Mietsache zu klären. Denn sollten die Mängel nachgewiesen werden, könnten sie seinen Zahlungsverzug ausschließen oder zumindest mindern. 

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Bestandsschutzklausel schützt auch bei Kündigung wegen Zahlungsverzug

Weiterhin spielte die Bestandsschutzklausel des Mietvertrags, die ohne tatbestandliche Beschränkung formuliert wurde, eine Schlüsselrolle im Verfahren. Hier stellte das Berufungsgericht klar, dass diese Klausel nicht nur Eigenbedarfskündigungen, sondern alle vermieterseitigen Kündigungen umfasse. 

Diese Tatsache erweitere den Schutz des Mieters erheblich. Daher sei eine genaue Prüfung der Kündigungsgründe unerlässlich, insbesondere bei Verletzungen der Zahlungspflicht.

Eine Bestandsschutzklausel soll Mietende vor unberechtigter Kündigung durch Vermietende schützen. In vielen Mietverträgen ist diese Klausel fester Bestandteil. Meist kommt sie im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung ins Spiel. Doch Bestandsschutzklauseln ohne tatbestandliche Einschränkung bieten deutlich weiterreichenden Kündigungsschutz, der beispielsweise auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs greift.

(LG Berlin II, Urteil vom 13. Februar 2024 - 67 S 250/23) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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