Ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin klärte die Frage, ob Vermietende ihren Mietenden detailliert Auskunft über die Vormiete der Wohnung geben müssen. Dabei wurden auch die Grenzen des Auskunftsanspruchs aufgezeigt.



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Der Mieter einer Wohnung in Berlin wollte eine Begrenzung der Miethöhe geltend machen. Dabei berief er sich auf § 556d BGB, der besagt, dass bei der Wiedervermietung einer Wohnung, die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, der Vermietende als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern darf.

Also verlangte er von seinem Vermieter Auskunft darüber, wie hoch die Miete war, die der Vormieter ein Jahr vor Beendigung seines Mietverhältnisses entrichtet hatte. Das Amtsgericht argumentierte, dass der Vermieter bei Vertragsabschluss ein Informationsschreiben vorgelegt habe, das die Vormiete auswies. Einen Anspruch auf weitere Belege habe der Mieter nicht.


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Mieter verlangt Belege und eidesstattliche Versicherung

Damit war der Mieter nicht zufrieden und legte Berufung ein. Er war der Meinung, ihm stünden genauere Informationen und Belege zur Vormiete zu. 

In der Berufungserwiderung gab der Vermieter an, das Vormietverhältnis sei am 1. Juni 2018 begonnen und am 31. Juli 2020 beendet worden. Es sei eine Staffelmiete vereinbart worden. Bis zum 31. Mai 2019 habe die Nettokaltmiete 1.524 € zzgl. 304,80 € Betriebskosten- sowie 101,60 € Heizkostenvorauszahlung betragen. Seit dem 1. Juni 2019 habe sich die Nettokaltmiete auf 1.554,48 € und seit dem 1. Juni 2020 auf 1.585,57 € erhöht. 

Diese Angaben sollten beweisen, dass der Vermieter seiner Auskunftspflicht nachgekommen war. Der Auskunftsanspruch war durch das vom Mieter bei Mietvertragsabschluss unterzeichnete Informationsschreiben mit Angabe der ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses für die Wohnung vereinbarten Vormiete bereits erfüllt worden. 

Der Mieter bezweifelte jedoch die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere vor dem Hintergrund einer umfangreichen Sanierung kurz vor seinem Einzug. Er verlangte von seinem Vermieter Belege und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. 

Urteil verdeutlicht Grenzen der Auskunftspflicht von Vermietenden

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Der Vermieter sei seiner Informationspflicht bereits bei Vertragsabschluss nachgekommen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Vorlage von Belegen oder zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sah das Gericht nicht.

Damit verdeutlichte das Urteil die Grenzen der Auskunftspflicht von Vermietenden im Kontext der Mietpreisbremse. Vermietende müssen ihren Mietenden vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert in Textform Auskunft über bestimmte Umstände geben, die eine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete rechtfertigen könnten. 

Dazu gehören Informationen über die Höhe der Vormiete, durchgeführte Modernisierungen, die Erstvermietung nach umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen oder die erste Nutzung und Vermietung seit einem bestimmten Stichtag. Der Vermieter ist laut § 556g Abs. 3 BGB weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides statt verpflichtet. 

(LG Berlin II, Urteil vom 8. Februar 2024 - 67 S 177/23) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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