Das Grillen auf dem Balkon, oder auch im Garten, ist grundsätzlich erst einmal nicht verboten. Es kann aber durch den Mietvertrag oder die Hausordnung untersagt werden. Wer trotz Verbots grillt, riskiert dann eine Kündigung.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen (10 S 438/01) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Und nicht nur das: Halten sich Mieter nicht an das mietvertragliche Verbot, sondern grillen trotz Abmahnungen weiter, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung.
Auch Elektrogrill ist dann nicht erlaubt
Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen spielt es auch keine Rolle, ob mit Holzkohlegrill oder Elektrogrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Rauch und Geruch seien grundsätzlich geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Und zu erwartende Streitigkeiten zwischen den Mietern von vornherein zu unterbinden, kann in einem Mehrfamilienhaus im Mietvertrag wirksam ein Grillverbot verhängt werden.
Grillen ohne Belästigung meist erlaubt
Bisher entschieden die meisten Gerichte, dass Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse möglich ist, soweit Nachbarn nicht durch Qualm- und Rauchentwicklungen belästigt werden. Wer zudem mit Elektrogrill, Alufolien oder Aluschalen arbeitete, konnte - je nach Gerichtsentscheidung - drei bis sechs Mal im Jahr auch auf dem Balkon grillen.
Unser Tipp: Schauen Sie im Mietvertrag nach, ob hier ein Grillverbot hineingeschrieben wurde. Ansonsten fragen Sie Ihren örtlichen Mieterverein.

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