Als Teilauszahlungszuschläge bezeichnet man die Nebenkosten einer Baufinanzierung. Sie fallen an, wenn das Darlehen nicht als Ganzes, sondern in Teilbeträgen – beispielsweise nach Baufortschritt – abgerufen wird. Einige Darlehensgeber verlangen hierbei Sondergebühren in Höhe von 1 bis 1,5 Prozent zusätzlicher Zinsen auf die Teilbeträge bis zur vollständigen Auszahlung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Teilauszahlungszuschläge zählen zu den Baunebenkosten. Darunter fallen bspw. auch behördliche Gebühren oder Versicherungsgebühren.
  • Experten setzen bei der Errichtung eines Bauwerkes ca. 15 Prozent der gesamten Baukosten an, wenn sie von Baunebenkosten sprechen.


Ähnlich wie bei der Regelung von Bauzeit- bzw. Bereitstellungszinsen werden die Teilauszahlungszuschläge aufgrund zusätzlicher Kosten für erhöhten Aufwand bei der Bearbeitung für Auszahlungen und Zinsberechnungen geltend gemacht. Die Kosten sind den Baunebenkosten zuzurechnen. Einige Kreditanbieter sehen in ihren standardisierten Kreditangeboten dabei sowohl die Fälligkeit von Bereitstellungszinsen als auch Teilauszahlungszuschläge vor. Da sie Bestandteil des Darlehensvertrags sind, sollte bei Vertragsabschluss über diese verhandelt werden. Zielsetzung ist eine Reduzierung beziehungsweise Nichterhebung der Teilauszahlungszuschläge. Die eventuell zusätzlich anfallenden Kosten sind nicht im gesetzlich geforderten Ausweis des Effektivzinssatzes enthalten, müssen aber als Nebenkosten in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Zusätzliche Kosten für Teilauszahlungszuschläge sparen

Um zusätzliche Kosten für Teilauszahlungszuschläge zu vermeiden, können Bauherren verschiedene Wege gehen. Mit dem Bauträger werden die Zahlungen beispielsweise so abgestimmt, dass keine Teilauszahlungszuschläge fällig werden oder dass die Zahlung erst bei Übergabe des fertigen Hauses stattfindet. Alternativ kann die gesamte Finanzierungssumme auf ein Tagesgeldkonto gelegt werden. Die Teilauszahlungen kann der Bauherr so flexibel selbst veranlassen. Allerdings entsteht dabei ein Verlust aus der Zinsdifferenz Sollzinssatz–Baudarlehen und Habenzinssatz–Tagesgeldkonto. Da gegenwärtig der Wettbewerb auf dem Baufinanzierungsmarkt groß ist, hat der Darlehensnehmer gerade in diesem Punkt gute Chancen ein für ihn positives Ergebnis zu erreichen.

Baunebenkosten und Kaufnebenkosten

Wie bereits oben erwähnt, zählen die Teilauszahlungszuschläge zu den sogenannten Baunebenkosten.

Diese umfassen darüber hinaus beispielsweise:

  • behördliche Gebühren (bspw. Kosten für Baugenehmigungen)
  • Planungskosten für Experten (Statiker, Ingenieure u. a.)
  • Versicherungsgebühren für Bauversicherungen etc.
  • Nebenkosten (z. B. Kopier-, Telefongebühren)
  • weitere Baunebenkosten

Damit sind Baunebenkosten jene Kosten, die auf einen Bauherren gemeinsam mit anderen Baukosten sowie Kosten für die Planung, die Ausführung des betreffenden Bauvorhabens sowie das Grundstück zukommen. Im Allgemeinen gilt: Experten setzen bei der  Errichtung eines Bauwerkes etwa 15 Prozent der gesamten Baukosten an, wenn sie von Baunebenkosten sprechen. Dabei sollte der Begriff Baunebenkosten nicht mit den sogenannten Kaufnebenkosten verwechselt werden. Stattdessen fallen Kaufnebenkosten während des Erwerbs eines Grundstückes an – inklusive aller vorhandenen immobilen Bestandteile. Dabei ist es ganz unerheblich, ob die Fläche nach ihrem Erwerb bebaut wird oder nicht.

Die Baufinanzierung als Oberbegriff der Teilauszahlungszuschläge

Teilauszahlungszuschläge sind ein Teilgebiet der Baufinanzierung. Diese ermöglicht die Finanzierung einer Immobilie. Dabei betrifft sie nicht nur die Errichtung eines Gebäudes, sondern darüber hinaus auch seine Sanierung. Im Allgemeinen unterscheidet man in der Bundesrepublik zwischen privater und gewerblicher Immobilienfinanzierung. Erstere betrifft die Finanzierung einer Immobilie, die zum großen Teil vom Eigentümer für wohnliche Zwecke genutzt wird (z. B. Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser). Hierbei unterscheidet man wiederum zwischen Eigennutzer- (hier ist der Immobiliennutzer der Finanzierende) und Kapitalanlegerfinanzierung (hier ist der Immobilienvermieter der Finanzierende). Hierbei gilt: Gehört die zu finanzierende Immobilie nicht zum eigentlichen Betriebsvermögen, so ist diese Finanzierung auch für Gewerbetreibende eine private Immobilienfinanzierung. Die gewerbliche Immobilienfinanzierung wiederum betrifft die Finanzierung wohnwirtschaftlich genutzter Immobilien beziehungsweise gewerblich genutzter Immobilien – insofern diese zum Vermögen des Betriebes gehören.


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