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Darlehensgeber

Nach § 488 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Darlehensgeber derjenige, der aufgrund eines Darlehensvertrags verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

 

Quelle:
§ 488 I BGB

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