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Bausparkassengesetz (BSkG)

Das Bausparkassengesetz (BSkG) steckt den rechtlichen Rahmen der Geschäftstätigkeit von Bausparkassen ab. Es trat am 01.01.1993 in Kraft und wurde zuletzt am 29.07.2008 geändert.

Das BSkG regelt in §§1-21 den Geschäftsbetrieb der Bausparkassen. §1 definiert themenspezifische Begrifflichkeiten. In den folgenden Paragraphen werden die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Bausparkassen festgelegt wie beispielsweise die zulässige Rechtsform (§2), Zuständigkeit der Aufsicht (§3), Aufzählung zulässiger Geschäfte (§4), Zweckbindung der Bausparmittel (§6) und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge.

In den letzten Jahren haben sich die Marktverhältnisse in der Wohnungsfinanzierung sowie die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für die gesamte Kreditwirtschaft stark verändert, weshalb eine fortlaufende Anpassung des BSkG erforderlich wurde. Deshalb findet das BSkG seine Ergänzung in der Bausparkassenverordnung (BSkV). Sie wurde am 16.01.1993 durch den Vorgänger der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, erlassen und an die Änderungen des BSpkG angepasst. Die BaFin kontrolliert die Einhaltung der Gesetzesnormen von Bausparkassen.

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