Ein Mieter kann in der Regel nicht vom Vermieter preisfreien Wohnraums verlangen, dass der ihm die Fotokopien der Abrechnungsbelege für die Betriebskosten zuschickt.


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Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. März 2006 (BGH VIII ZR 78/05) könne der Mieter vielmehr darauf verwiesen werden, die Belege beim Vermieter einzusehen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn das dem Mieter unzumutbar sei.

Nach Ansicht des BGH hat die Einsichtnahme beim Vermieter den Vorteil, das Missverständnisse sofort ausgeräumt und zeitliche Verzögerungen vermieden werden.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 78/05) ist enttäuschend, sie schwächt die Mieterposition im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung“, kommentierte der Deutsche Mieterbund (DMB) in einer ersten Stellungnahme.

Das Karlsruher Gericht lehnte zugleich einen Anspruch auf getrennte Abrechnung in Gebäuden ab, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gesonderte Erhebung der Nebenkosten, die in Geschäfträumen anfielen, sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn den Wohnraummietern dadurch kein nennenswerter Nachteil entstehe –also wenn die Umlage der einzelnen Betriebskostenarten zu einer gerechten Verteilung zwischen gewerblichen und privaten Mietern führe.


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