Weiterbildungspflicht & Sachkundenachweis für Makler:innen und Verwalter:innen

Fortbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Makler:innen: Nach langen Diskussionen müssen Immobilienmakler:innen und Verwalter:innen nun doch keinen Sachkundenachweis erbringen, stattdessen müssen sie nun regelmäßige Weiterbildungen absolvieren. Wir informieren Sie über die neue Weiterbildungspflicht und beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.




Was bedeutet die Weiterbildungspflicht für mich?

Makler:innen und Verwalter:innen sind nach dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassung für gewerbliche Immobilienverwalter:innen und Makler:innen“ dazu verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren 20 Stunden weiterzubilden. Darüber hinaus müssen Verwalter:innen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Details der Fortbildungs- und Versicherungspflicht werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt. 


Die Verordnung sieht verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildungspflicht vor: 

  • Präsenzseminare, 
  • E-Learning, 
  • betriebsinterne Weiterbildungsmöglichkeiten, 
  • andere „geeignete Formen“ der Weiterbildung. 

Hinweis von ImmoScout24:

Unternehmer:innen, die in beiden Sparten tätig sind, müssen sowohl für das Tätigkeitsfeld des:der Immobilienmakler:in als auch für die Verwaltertätigkeit Fortbildungen absolvieren – also zweimal 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.


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Zu welchen Themen würden Sie sich weiterbilden?

Der Gesetzgeber hat für Ihre Weiterbildungsmaßnahmen keine feste Agenda definiert. Je nach persönlichem Bedarf können Sie aus verschiedenen Themenbereichen wählen. Mögliche Weiterbildungsthemen umfassen: Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern oder Finanzierung. Dabei dürfen Sie selbst entscheiden, ob Sie die 20 Stunden in einem oder mehreren Bereichen absolvieren. Da sich die Themenbereiche für Makler:innen und Verwalter:innen unterscheiden, verraten Sie uns doch, welche Sie interessieren würden.

Welche Informationspflichten kommen auf mich zu?

Die Verordnung sieht neue Informationspflichten vor: Verwalter:innen und Makler:innen sind ab August 2018 verpflichtet, ihren Auftraggeber:innen auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen. Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum für alle umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020). Also muss frühestens zum 01. Januar 2021 ein Weiterbildungsnachweis vorliegen.

Aufbewahrung/Nachweis gegenüber Behörde:

  • ...Nachweise müssen gesammelt werden
  • ...ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des:der Verwalter:in oder Makler:in reicht aus
  • ...Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre (Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde)

Zusätzliche Anforderungen an Wohnimmobilienverwalter:innen

Angehende WEG- und Mietverwalter:innen müssen ab 1. August 2018 wie Immobilienmakler:innen auch eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen. Um diese zu bekommen, müssen sie:

  • ...als zuverlässig eingestuft werden
  • ...in geordneten Vermögensverhältnissen leben
  • ...eine Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden vorweisen 

 

Die jährliche Deckungssumme muss mindestens 500.000 Euro betragen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter:innen bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.


Was ist mit meinen Mitarbeiter:innen?

Die Weiterbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen. Für Gewerbetreibende (Makler:innen und Verwalter:innen), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Wichtig hierbei: Die Weiterbildungspflicht für Personen mit Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt erst drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit. Weiterhin müssen die Nachweise mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.


Was wurde aus dem Sachkundenachweis für Makler:innen und Verwalter:innen?

1. Was ist der Sachkundenachweis für Makler:innen und Verwalter:innen?


Der ursprünglich geplante Gesetzesentwurf zum Sachkundenachweis wurde gekippt. Die große Koalition einigte sich lediglich auf eine Fortbildungs- und Erlaubnispflicht. Der alte Gesetzentwurf sah vor, dass alle Immobilienmakler:innen und WEG-Verwalter:innen aktiv ihre Sachkunde nachweisen sollen, um weiter tätig bleiben zu dürfen.

Die Sachkunde sollte jeder innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsverordnung (MaBV) mittels geeigneter Dokumente gegenüber dem örtlichen Gewerbeamt nachweisen. Start der "Übergangsfrist" sollte am 01.09.2018 sein. WEG-Verwalter:innen sollten zusätzlich innerhalb dieser Übergangsfrist eine Gewerbeerlaubnis nach §34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO beantragen sowie eine Berufshaftpflicht abschließen.


2. Warum gibt es den Sachkundenachweis nicht mehr bzw. warum wurde er abgeschafft?


Der alte Sachkundenachweis sollte die Möglichkeit bieten, schwarze Schafe unter den Makler:innen und Verwalter:innen schneller zu erkennen. Mithilfe des Sachkundenachweises sollten Standards zur Qualität und Güte eines:einer Makler:in oder Verwalter:in geschaffen werden. 

Makler:innen konnten bislang relativ unkompliziert an eine Gewerbeerlaubnis gelangen. Eine Berufsausbildung war kein Muss und hat besonders in der Maklerbranche dazu geführt, dass ein Quereinstieg ohne besondere Fachkenntnisse möglich war. Im Hinblick auf die vielfältigen und anspruchsvollen Tätigkeiten eines:einer Makler:in waren die Einstiegsbarrieren relativ gering. 

Das Gesetz des Bundeswirtschafsministeriums wurde jedoch vom Nationalen Kontrollrat bemängelt und ging daraufhin zur Bearbeitung an das Ministerium zurück. Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages hat daraufhin die Vorgaben weitaus lockerer gestaltet, als vom IVD gefordert.


3. Ihre Fragen und Antworten zum Sachkundenachweis für Makler:innen und Verwalter:innen

Auf unserem Unternehmensblog haben wir uns ausführlich mit dem Sachkundenachweis auseinandergesetzt. Wenn Sie mehr über den ursprünglichen Gesetzesentwurf erfahren möchten, dann schauen Sie sich unseren Artikel Der Sachkundenachweis für Immobilienmakler:innen und WEG-Verwalter:innen - Fragen und Antworten an.