Energienovelle EnEv 2014

Wie steht es mit der Ausstellung und Verwendung des Energieausweises? Wer ist hier in der Pflicht?



Bei Neubauten wird der Energieausweis durch die bauvorlagenberechtigten Architekt:innen oder Planer:innen zusammen mit dem Bauantrag eingereicht.
Sie berechnen den EnEV-Nachweis vorab für den Bauantrag. Diese Berechnung behält in der Regel ihre Gültigkeit – und der:die Bauherr:in ist in der Pflicht, sich um den entsprechenden Nachweis zu kümmern. Das gilt auch für den Fall, wenn das Gebäude von den zuvor geplanten Details abweichen sollte.

 

 

 

In der Gebäudeplanung gibt es in der Regel keine Abweichungen. Lediglich der Einsatz anderer Technik kann zu neuen Ergebnissen führen und damit zu Änderungen im Ausweis.
Der Entwurf zur EnEV 2014 sieht für den „End-Energieausweis“ daher Folgendes vor: Der:Die Bauherr:in ist in der Pflicht, den nach Baufertigstellung schließlich gültigen Energieausweis für seinen Neubau erstellen zu lassen. Bei Änderungen in der Bauphase gibt der:die Planer:in/ Architekt:in lediglich den Hinweis für den:die Auftraggeber:in, dass sich in der Energiebilanz etwas geändert hat. Kümmern muss sich wiederum der:die private Bauherr:in.

Gleiches soll in der Novellierung dann auch gelten, wenn ein Altbau saniert wird und der Planer rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte Gebäude nicht mehr als 40 % über dem Neubaustandard liegt. Auch hier ist der:die private Bauherr:in in der Pflicht.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen (z. B. Projekte unter Bauträgergesetz, Bauverträge nach VOB). Hier darf der:die Besteller:in/ Auftraggeber:in erwarten, dass sein Bauvorhaben den jeweiligen Energiestandard erfüllt, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gilt.

 

Was bedeutet das konkret?

Der Energieausweis als Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist meistens an den Nachweis der Energieeinsparverordnung (EnEV) angehängt. Kommt der:die Bauträger:in dieser Vorgabe nicht eindeutig nach, hilft  die Nachfrage beim Bauamt, denn denen müsste er vorliegen, weil es sonst keine Baugenehmigung gegeben hätte.

Eine Auflistung der Anlaufstellen zur Anzeige einer möglichen Ordnungswidrigkeit ist im Internet bei der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hinterlegt.

Fertighausanbieter:innen oder Bauträger:innen sind als Komplettanbieter:innen in der Pflicht. Dafür können sie aber bereits vor der Baufertigstellung damit werben, dass ihre Häuser z.B. mit dem dena-Gütesiegel „Effizienzhaus“ erhältlich sind. Sie verpflichten sich in diesem Fall natürlich, dem:der Kund:in bei der Wahl dieses Angebots vertraglich zuzusichern, dass der energetische Standard auch eingehalten und der von der dena vorgegebene Prüfprozess durchgeführt wird.

Der Stichtag der Bauanzeige bzw. der Erstellung des Bauantrages ist maßgeblich dafür, welche EnEV-Regeln einzuhalten sind. Kommt z.B. die EnEV 2014 zum Stichtag 1. Mai 2014 und der:die Bauherr:in hat bereits am 31. April 2014 Anzeige bzw. Antrag gestellt, gilt die EnEV 2009 – auch wenn die Baubehörde noch nicht bestandskräftig entschieden hat.

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