Gesetz zur Teilung der Makler-Courtage

10 wichtige Punkte zum neuen Maklerrecht

Am 23.12.2020 tritt das neue Gesetz zur Teilung der Makler-Courtage endgültig in Kraft. ImmoScout24 hat Ihnen einen informativen 10-Punkte-Plan zu der neuen Gesetzgebung erstellt, welcher Sie durch den Gesetz-Dschungel der neuen Regelung führt und hilfreiche Tipps zum Umgang mit Ihren Kund:innen gibt.



Das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Kern des neuen Gesetzes ist es, dass Verkäufer:innen die Maklercourtage in Zukunft nicht mehr vollständig dem:der Käufer:in aufbürden können, wenn sie selbst den:die Makler:in beauftragt haben. Dies war insbesondere in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen gelebte Praxis. Eine gesetzliche Regelung gab es bislang nicht. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur noch gestattet, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Das bedeutet: Wer eine:n Makler:in für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.

Seit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Alle Maklerverträge, die bis zum 23.12. abgeschlossen worden sind, können nach altem Recht weitergeführt werden. Jedoch trägt in dem Übergangszeitraum der:die Käufer:in die Provision nur alleine, wenn er sich dazu vor Inkrafttreten bereit erklärt.  Alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten am 23. Dezember neu abgeschlossen werden, sind unter den neuen Provisionsvorschriften zu betrachten. Nach den neuen Provisionsregelungen aus § 656 c BGB oder § 656 d BGB dürfen Verkäufer:innen und Käufer:innen nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden, wenn beide Parteien einen Maklervertrag mit dem:der Immobilienmakler:in abschließen. Immobilienmakler:innen können keine Provision durchsetzen, wenn sich ein:e Kaufinteressent:in nach dem 23.12.2020 auf eine Immobilie meldet, für die der:die Makler:in den Verkäufer-Maklervertrag vor diesem Datum mit der reinen Außenprovision abgeschlossen hat.

Das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision sieht zwingend die Textform vor, wenn ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung mit einem Verbraucher abgeschlossen wird. Ein einfacher Handschlag genügt nicht mehr.  Die Textform müssen Immobilienmakler:innen ab dem 23.12.2020 zwingend einhalten. Ohne Textform gibt es keinen Provisionsanspruch mehr.






1. Neue gesetzliche Regelung gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen

Die neuen Vorschriften über die Teilung der Maklerprovision gelten für die erfolgreiche Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher:innen. Bei diesen Immobilien und bei dieser Kundengruppe muss in Zukunft die strikte hälftige Teilung der Maklerprovision beachtet werden.


Sven R. Johns, Rechtsanwalt

Dazu Rechtsanwalt Sven R. Johns, Berlin: „Der Standard-Fall der Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen wird in Zukunft deutschlandweit die hälftige Teilung der Provision zwischen Verkäufer:in und Käufer:in sein. Immobilienmakler:innen müssen deshalb schon beim Immobilieneinkauf mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Provisionsvorschriften beginnen und mit dem:der Verkäufer:in einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen. Die Höhe der dort vereinbarten Provision bestimmt auch die Höhe der nach außen zu vereinbarenden Käuferprovision.



2. Nicht jede Immobilie fällt unter die neuen Provisionsregelungen

Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher:innen oder an gewerbliche Kund:innen vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kund:innen fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.

Dazu Rechtsanwalt Sven R. Johns, Berlin: „Neu für alle Immobilienmakler:innen ist in Zukunft, dass ein Provisionsanspruch aus den neuen Vorschriften der §§ 656c und d BGB oder wie bisher aus § 652 BGB folgen kann. Das wird besonders dann schwierig einzuschätzen, wenn die Vermittlung einer Immobilie sowohl unter die bekannten Provisionsregelungen oder eben unter das neue Provisionsrecht fallen kann. Hier fängt die Entscheidung über die später zu erzielende Provision schon in den Verhandlungen über den Verkäufer-Maklervertrag an. Baugrundstücke oder Mehrfamilienhäuser können aber auch in Zukunft mit einer reinen Außenprovision angeboten werden. Das sieht das Maklerrecht in Zukunft so vor.

 



3. Immobilienmakler:innen sollten schon jetzt den Maklervertrag mit dem Verkäufer anpassen

Die neuen Provisionsregelungen sehen eine Vielzahl von Möglichkeiten der Vereinbarung einer Provision vor. Deshalb gibt es auch nicht den einen Maklervertrag, mit dem alle Fälle zugleich geregelt werden können.

 

Bei heute schon bestehenden Makler-Alleinaufträgen empfiehlt Rechtsanwalt Sven R. Johns die Provisionsklausel auch jetzt schon anzupassen, wenn der:die Verkäufer:in bislang provisionsfrei bleiben sollte, der Maklervertrag aber bis in den Januar 2021 hineinreicht oder sich automatisch verlängert:


Sven R. Johns, Rechtsanwalt

Der:Die Verkäufer:in bezahlt keine Provision, wenn die Immobilie durch notariellen Kaufvertrag an eine:n Interessent:in verkauft wird, mit dem der:die Immobilienmakler:in nach altem Maklerrecht, also bis 23.12.2020 einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Wird die Immobilie an eine:n Käufer:in verkauft, der nach neuem Maklerrecht, also nach dem 23.12.2020, einen Maklervertrag mit dem:der Immobilienmakler:in abgeschlossen hat, dann bezahlt der:die Verkäufer:in eine Provision in Höhe von 3,57 % Verkäuferprovision inkl. MwSt.“



4. Die reine Innenprovision bleibt weiter möglich

Immobilienmakler:innen, die schon bisher mit der reinen Innenprovision arbeiten und alle Maklerbüros, die dies ab der Einführung des neuen Maklerrechts planen, fallen nicht unter die neuen gesetzlichen Provisionsregelungen. Die reine Innenprovision, also eine vollständige Übernahme der Provision durch den:die Verkäufer:in als Auftraggeber, bleibt weiterhin möglich und kann zwischen Verkäufer:in und Immobilienbüro frei vereinbart werden. Das können auch weiterhin 3,57 % oder auch 5,95 % Verkäuferprovision inkl. MwSt. sein. Denn das neue Gesetz legt die Provisionshöhe ausdrücklich nicht fest. Diese bleibt frei mit allen Vertragsparteien verhandelbar. Das gilt sowohl beim Verkauf von Wohnungen für Bauträger, also im Bauträgervertrieb, als auch bei dem Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser von privaten Eigentümer:innen und Gebrauchtimmobilien.


Die Provisionsmodelle im Überblick


5. Auch der Suchauftrag mit Kaufinteressent:innen ist weiter möglich

Ein reiner Suchauftrag kann mit einem:einer Käuferkund:in vereinbart werden. Der:Die Immobilienmakler:in ist dann einseitige:r Interessenvertreter:in dieses:dieser Käuferkund:in. Die Provisionsvereinbarung kann so gestaltet werden, dass eine reine Außenprovision mit dem Kaufinteressent:in vereinbart wird, solange die diesem:dieser Suchkund:in angebotene Immobilie nicht durch einen Maklervertrag zwischen Verkäufer:in und dem Maklerbüro „an-die-Hand“ gegeben wird.

Bietet das Maklerbüro einem:einer Suchkund:in eine Immobilie “aus dem Bestand” an, kann die reine Außenprovision nicht mehr verlangt werden. Dies würde gegen die neuen Provisionsregelungen verstoßen. Dann müsste die geteilte Provision vereinbart und die schon bestehende Provisionsabrede mit dem:der Suchkund:in abgeändert werden.



6. Alle Welt redet vom „Nachweis der Zahlung der Provision“ – wir nicht

Lassen Sie sich nicht irritieren: Der Nachweis der Zahlung der Provision durch den:die Verkäufer:in wird nur in dem sehr seltenen Ausnahmefall erforderlich, wenn der:die Makler:in zunächst ausschließlich einen Vertrag mit dem:der Verkäufer:in geschlossen hat, später aber die Provision vom Verkäufer:in auf den:die Käufer:in abgewälzt werden soll. Dann kann der:die Käufer:in einen Beleg über die Zahlung der Provision des:der Verkäufer:in fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist. Dazu Rechtsanwalt Sven R. Johns, Berlin:


Sven R. Johns, Rechtsanwalt

In dem Standard-Fall, also dem Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrages mit Verkäufer:in und Käufer:in und der hälftigen Teilung der Provision ist dieser Nachweis im Gesetz nicht vorgesehen. Das ist nur in den Fällen verpflichtend, in denen zuerst eine einseitige Provision vereinbart war und später eine Verschiebung der Provisionslast von einer auf die andere Partei erfolgen soll. Am Ende hilft diese Vorschrift den Immobilienmakler:innen: Denn diese Regelung verhindert, dass Verkäufer:innen und Käufer:innen eine zum Nachteil des:der Makler:in liegende oder sogar unwirksame Provisionsabrede treffen und dem:der Makler:in damit schaden wollen.“



7. Zwei Angebote mit zwei Exposees für die gleiche Immobilie

Wenn eine Immobilienvermittlung an eine:n Verbraucher:in oder an einen Bauträger erfolgen kann, dann könnten Immobilienmakler:innen mit zwei verschiedenen Exposees arbeiten.

Dazu Rechtsanwalt Sven R. Johns, Berlin: „Ein Grundstück, das mit einem alten Haus bebaut ist und das sowohl für einen Bauträger zur Neubebauung als auch für eine Familie zur Sanierung mit Aus- und Umbau attraktiv sein kann, könnte deshalb sowohl mit 7,14 % Käuferprovision inkl. MwSt. an Bauträger als auch mit je 3,57 % Verkäufer- und Käuferprovision an Verbraucher:innen angeboten werden.“

 

Hinweis von ImmoScout24:

In einem solchen Fall könnte ein die Vermittlung an Bauträger unter der Rubrik „Baugrundstück“ in unserem Portal angeboten werden. Das Exposé sollte dann überschrieben werden mit dem Hinweis: „Angebot an Bauträger“. Unter Provision könnte dann dort vermerkt sein: 7,14 % Käuferprovision inkl. MwSt. – dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Bauträger und gewerbliche Immobilienkäufer:innen.“ Das Immobilienangebot, das sich an Verbraucher:innen richtet, würde unter der Rubrik „Haus Kauf“ eingestellt werden. Zur Klarstellung könnten Sie als Immobilienmakler:in in dem einen Exposé jeweils auf das andere Angebot hinweisen, das sich an die andere Zielgruppe richtet.



8. Das konkrete Immobilienangebot auf ImmoScout24 und die Provision

Wenn Sie als Immobilienmakler:in eine Immobilie auf unserem Portal annoncieren „dürfen“ und vom Eigentümer:in dafür die „Erlaubnis“ haben, dann haben Sie auch einen Maklervertrag mit diesem:dieser Eigentümer:in abgeschlossen. Eine reine Außenprovision werden Sie deshalb für eine solche Immobilie nicht verlangen können. Die Textform muss allerdings in so einem Fall für den Vertrag vorliegen, aus dem später der Provisionsanspruch abgeleitet wird.

 

Hinweis von ImmoScout24:

Deshalb gehen wir davon aus, dass bei allen auf unserem Portal angebotenen Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen entweder eine reine Innenprovision mit dem:der Eigentümer:in vereinbart ist oder die hälftige Teilung der Provision zum Tragen kommen wird.



9. Gibt es die “richtige” Provisionsforderung?

Mit der Einführung des neuen Maklerrechts gibt es nicht mehr die eine „richtige“ Provisionsforderung. Abhängig von der späteren Käuferpartei einer Immobilie (Verbraucher:in), der Art der angebotenen Immobilie (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) und der Vereinbarung mit dem:der Verkäufer:in (Innenprovision oder geteilte Provision) fällt der Provisionshinweis im Online-Immobilienangebot auf ImmoScout24 aus.

 

Die eine ortsübliche Provision wird dadurch immer schwieriger erkennbar und diese wird auch nicht mehr einheitlich verwendet werden. Während bislang häufig diese ortsübliche Provision in den einzelnen Bundesländern angewendet worden ist, wird die Variationsbreite bei den Provisionssätzen durch das neue Maklerrecht deutlich größer werden.  Auch Festpreisprovisionen oder Provisionssätze, die von der bisher bekannten ortsüblichen Provision abweichen, sind zulässig." erläutert Rechtsanwalt Sven R. Johns die Möglichkeiten der Vereinbarung unterschiedlicher Provisionssätze.



10. Hinweise von ImmoScout24 und Rechtsanwalt Sven R. Johns zu den Formulierungen im Exposè:

a. Neue Vorschriften unbedingt einhalten

Wir empfehlen allen Immobilienmakler:innen dringend, sich mit den neuen gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und sie ohne Ausnahme anzuwenden.

 

b. Außenprovision

Wir empfehlen Ihnen dringend, eine reine Außenprovision in unserem Portal nur noch anzubieten, wenn dieses gesetzlich zulässig ist. Die reine Außenprovision kann z.B. bei Baugrundstücken, Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie allen Formen von Gewerbeimmobilien verlangt werden, aber laut dem neuen Gesetz nicht mehr bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an private Käufer:innnen.

Ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mit einer Außenprovision von z.B. 5,95 % Käuferprovision inkl. MwSt. darf nur noch dann so in unserem Immobilienportal veröffentlicht werden, wenn zugleich eine Provisionsvereinbarung in gleicher Höhe mit dem:der Verkäufer:in geschlossen wird.

 

c. Provisionsangabe inkl. MwSt.

Die Preisangabenverordnung verlangt auch bei der Provisionsforderung die Angabe des Endpreises. Deshalb wird ein Provisionsanspruch inkl. MwSt. angegeben. Ein rechtlicher einwandfreier Provisionshinweis lautet deshalb:

 

3,57 % Käufer-Provision inkl. MwSt.

 

(Die Angabe zur Höhe der Provision ist nur ein Beispiel und keine Empfehlung.)