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Weiterbildungspflicht für Makler: Das müssen Sie beachten!

Ab August sind Makler und Verwalter nach dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler“ dazu verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren 20 Stunden weiterzubilden. Darüber hinaus müssen Verwalter eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Details der Fortbildungs- und Versicherungspflicht werden in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt. Auf unserer Website zur Weiterbildungspflicht haben wir weitere detaillierte Informationen und Webinarunterlagen für Sie gebündelt.

Weiterbildungspflicht – aber wie?

Makler und Immobilienverwalter haben verschiedene Möglichkeiten ihrer Weiterbildungspflicht nachzukommen. Die neue Verordnung sieht Präsenzseminare, E-Learning, betriebsinterne Weiterbildungsmöglichkeiten aber auch andere „geeignete Formen“ der Weiterbildung vor.

Fortbildungsthemen für Makler

Die Fortbildung von Maklern kann sich auf Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung beziehen. Die Fortbildungspflicht gilt außerdem für die Angestellten, wenn diese bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.

Das genaue Themenspektrum der Weiterbildungsmöglichkeiten ist nicht festgelegt. Wir wollen von Ihnen wissen, welche Weiterbildungsthemen Sie interessieren. Besuchen Sie unsere Website zur Weiterbildungspflicht und nehmen Sie sich kurz Zeit für unsere Umfrage.

Wichtig hierbei: Die Weiterbildungspflicht für Personen mit Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt erst drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit. Weiterhin müssen die Nachweise mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Unternehmer, die in beiden Sparten tätig sind, müssen sowohl für das Tätigkeitsfeld des Immobilienmaklers als auch für die Verwaltertätigkeit Fortbildungen absolvieren – also zweimal 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Meldepflicht an Behörden – Wann?

Die Auskunft der Verwalter und Makler gegenüber der Behörde muss nur auf Anforderung erfolgen. Der Gedanke dahinter: Bei intensiveren Kontrollen müssten Verwalter und Makler damit rechnen „entdeckt“ zu werden.  Weigert sich der Makler oder Verwalter trotz Aufforderung der Behörde mitzuteilen, welche Fortbildungsmaßnahmen er durchgeführt hat, drohen Bußgelder in Höhe von 5.000 Euro.

Zusätzliche Anforderungen an Wohnimmobilienverwalter

Angehende WEG- und Mietverwalter müssen ab 1. August 2018 wie Immobilienmakler auch eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung beantragen. Um diese zu bekommen, müssen sie als zuverlässig eingestuft werden, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden vorweisen können. Die jährliche Deckungssumme muss mindestens 500.000 Euro betragen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2018 haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 1.3.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen. Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum für alle umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020). Also muss frühestens zum 01. Januar 2021 ein Weiterbildungsnachweis vorliegen.

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2018-05-03
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