Sie wollen vermieten? Unsere Empfehlungen für Sie im Hinblick auf das Coronavirus


Als Ihr Partner bei der privaten Vermietung möchten wir Sie bestmöglich darin unterstützen, durch diese turbulente Zeit zu kommen. Dafür haben wir einige Empfehlungen für Sie zusammengestellt. Wir werden unsere Empfehlungen entsprechend den aktuellen Entwicklungen aktualisieren. 


Sie vermieten? Fragen, die Ihnen vielleicht unter den Nägeln brennen:

Darf ich wieder Besichtigungen durchführen?

Da jedes Bundesland und sogar einzelne Stadtkreise ganz unterschiedliche Vorgaben für ihre Einwohner:innen getroffen haben und weiterhin je nach Ansteckungszahl treffen, empfehlen wir, sich bei den entsprechenden Landesbehörden zu informieren. 

Achten Sie bei Besichtigungen aber auf die Abstandregelungen und schützen Sie sich und andere am besten mit einer Maske und einem zusätzlichen Test. 

 

Wie entwickelt sich der Immobilienmarkt?

Wer verkaufen will, zögert vielleicht zurzeit, die eigene Immobilie auf den Markt zu bringen. Da die Nachfrage auch in Krisenzeiten weiter steigt, lohnt sich der Verkauf aber jetzt. So entwicklen sich die Immobilienpreise.

Was tun, wenn Mieterinnen und Mieter jetzt nicht zahlen können?

Der Eigentümerverband Haus & Grund empfiehlt Vermietern, ihren Mietern mit geringem Einkommen einen Antrag auf staatliches Wohngeld ans Herz zu legen.

Vermietende und Mietende sollten unbedingt mineinander ins Gespräch kommen, wenn sich Zahlungsprobleme abzeichnen, um gemeinsam eine für beide Seiten gute Lösung zu finden. 

Wenn Sie als Vermieterin oder Vermieter betroffen von gestundeten Mietzahlungen waren, können Sie steuerliche Entlastungen beantragen. Vorgesehen sind Stundungen von fälligen Steuern, die Erlassung von Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und großzügige Fristverlängerungen. Hier finden Sie den aktuellen Stand zu allen steuerlichen Änderungen.

Dürfen Eigentümerversammlung stattfinden?

Auch hier empfehlen wir, sich bei der Gemeinde- oder Stadtkreisverwaltung zu erkundigen, ob und unter welchen Auflagen Eigentümerversammlungen stattfinden können. 

Temporäre Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz sollen aber sichern, dass Eigentümer und Verwalter handlungsfähig bleiben. Diese Sonderregelungen, die im "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet wurden, sehen vor, dass Eigentümerversammlungen abgesagt werden dürfen. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt im Amt, bis er abberufen wird oder ein Nachfolger feststeht, der aktuelle Wirtschaftsplan gilt vorerst fort.

Der einfache Umstieg auf eine virtuelle Versammlung über Telefon oder Videokonferenzsysteme ist nur möglich, wenn dies vorher in der Gemeinschaftsordnung vereinbart wurde. 

Martin Kaßler, Geschäftsführer beim Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) empfielt, in der aktuellen Situation keine weitreichenden Ent­scheidungen – wie umfangreiche Sanierungen – zu treffen, da noch offen ist, wie lang die Corona-Pandemie Deutschland in den Ausnahmezustand zwingt.

Quellen: Haufe.de/verwaltungHaufe.de/steuernHaufe.de/verwaltung

Ich habe Leerstand wegen der Krise. Was kann ich tun?

Wenn Sie unverschuldet durch einen Leerstand einen Mietausfall haben, können Sie Steuern zurückbekommen. Sie können den teilweisen Erlass der Grundsteuer bei der Gemeinde beantragen. 

Was muss ich beachten, wenn eine Mieterin oder ein Mieter positiv auf Corona getestet wurde?

Als Vermieterin oder Vermieter haben Sie in diesem Fall eine Informationspflicht. Sollte es zu einem Coronavirus-Fall in Ihrem Mietshaus kommen, sind Sie verpflichtet, andere Mieterinnen und Mieter, Dienstleister und Besucher des Gebäudes darüber zu informieren. 

Können Mieterinnen und Mieter jetzt die Miete mindern?

Entscheidend kommt es darauf an, ob das Mietobjekt an sich, an einem Mangel leidet. Nicht als Mangel zu qualifizieren sind Nutzungseinschränkungen, die ihre Ursache in persönlichen Umständen des Mieters haben, weil zum Beispiel dieser oder ein Nachbar an dem Corona-Virus erkrankt ist.

Können Mietverträge digital unterschrieben werden?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Wenn die Parteien eine Unterzeichnung eines Mietvertrages wünschen, ist grundsätzlich auch die elektronische Unterschrift möglich. Bitte beachten: Für befristete sowie gewerbliche Mietverträge können strengere Vorschriften gelten.

Dürfen Makler weiterhin 1:1-Besichtigungen durchführen?

Die Durchführung von Einzelbesichtigungen ist gestattet. Dabei sollte auf den Gesundheitszustand der teilnehmenden Personen sowie auf die Einhaltung geltender Hygienestandards und wirksamer Schutzmaßnahmen (Mindestabstand 1,5 m - besser 2 m - zur anderen Person, etc.) geachtet werden. Die Desinfektion von Kontaktgriffen und -flächen und das Offenlassen von Innentüren wird ebenfalls empfohlen. Als Alternative zur persönlichen Besichtigung sind virtuelle Besichtigungstermine, 360-Grad-Touren oder aufgenommene Video-Touren empfehlenswert, um das gesundheitliche Risiko zu minimieren.

Darf ich mich mit Mieterinnen und Mietern oder Interessenten treffen?

Hierbei sollte vorzugsweise auf digitale Formen der Kontaktaufnahme ausgewichen werden. Für Sie, als privater Vermieter, gilt es auch zu beachten, dass, je nach Bundesland, Treffen mit Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, generell untersagt sein können, wenn hohe Ansteckungszahlen vorliegen. 

Dürfen Wohnungsübergaben stattfinden?

Ja, Wohnungsübergaben dürfen stattfinden, da es sich hier um einen triftigen Grund für die Wahrnehmung eines Termins handelt.

Kann ich meine Ferienwohnung jetzt wieder als Mietwohnung auf den Markt bringen?

Sie können möblierte Wohungen bei uns unter Katergorie "Wohnen auf Zeit" oder "möblierte Wohnung" vermieten. Inserate für private Vermieter sind vorläufig auf ImmoScout24 kostenlos.*

​Welche Rechte haben Wohnungsmieter in Bezug auf Telefon- Fernseh- und Internetanschluss?

Durch Corona sind die Menschen beruflich (eventuell Home-Office) und auch privat stärker an ihre Wohnung gebunden, so dass Telefon, Fernseher und Internet mehr genutzt werden. Hat der Vermie-ter baulich einen Telefon-, Fernseh- oder Internetanschluss installiert, ist er auch in Zeiten von Corona verpflichtet, die Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen. Ob der Mieter einen Anspruch auf technische Erweiterung/ Gestattung der Erweiterung beispielsweise der Internetverbindung hat, hängt vom Einzelfall ab. Bisher sind Mietminderungsansprüche bei Ausfall/Einschränkung dieser Medien eher un-tergeordnet gewesen. Bei der derzeitigen Situation könnten sich die Gerichte hier zukünftig anders orientieren.

Quelle: RA Groß

​Dürfen Mieter eine Kündigung wegen Corona zurücknehmen?

Nein. Eine ausgesprochene und zugegangene Kündigung ist eine Willenserklärung, die insoweit nicht „zurückgenommen“ werden kann. 

Quelle: RA Groß

​Können Mieter Mietverträge mit dem Verweis auf Corona widerrufen?

Nein. Sofern keine sonstigen Widerrufsmöglichkeiten gegeben sind (z.B. Fernabsatzverträge) schafft Corona bzw. Corona-Gesetze kein gesondertes Widerrufsrecht.

Quelle: RA Groß

​Können Kündigungen wegen Eigenbedarf aktuell noch erfolgen?

Ja. Die Corona-Gesetze haben die Kündigungen wegen Zahlungsverzug für die Frühjahrsmonate ausgeschlossen. Andere Kündigungen, z.B. verhaltensbedingte Kündigungen und auch Kündigungen wegen Eigenbedarf sind nicht ausgeschlossen.

Quelle: RA Groß

 

​Gibt es weitere Beschränkungen der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten?

Wenn der kündigungsrelevante Rückstand vor dem 01. April 2020 und/oder nach dem 30. Juni 2020 entstanden ist, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs weiterhin möglich. Wegen anderer Vertragsverletzungen bleibt eine Kündigung weiterhin zulässig. 

Quelle: RA Groß

Darf der Mieter die Rückgabe der Wohnung verweigern?

Nein, der Mieter bliebt weiterhin zur Rückgabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Gegebenenfalls sind individuelle Schutzmaßnahmen oder Abläufe zu vereinbaren.

Quelle: RA Groß

Wer haftet, wenn der alte Mieter die Wohnung nicht zurückgibt?​

Wenn der alte Mieter nicht auszieht, obwohl er zur Rückgabe verpflichtet ist, haftet der alte Mieter für Schäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstehen, z.B., wenn er gegenüber dem neuen Mieter schadenersatzpflichtig wird. Der Vermieter ist gegenüber dem neuen Mieter zur Überga.be der Wohnung verpflichtet. Ist ihm das unmöglich, da er selbst die Wohnung noch nicht zurückerhalten hat, haftet der dem neuen Mieter für Schäden, die ihm wegen der verspäteten Übergabe der Wohnung entstehen, z.B. Kosten einer Ersatzunterkunft, Lagerkosten für Möbel.

Quelle: RA Groß

​Was ist beim Datenschutz zu beachten?

Vermieter verarbeiten „unübliche“ Daten der Mieter (z.B. Gesundheitszustand, Quarantäne, wirtschaftliche Situation). Vermieter muss für sich klären, wie er diese Daten verarbeitet, insbesondere wann er sie löscht. Verfahrensverzeichnisse / Verarbeitungsverzeichnisse und Information an den Betroffenen (Mieter) sind erforderlich.

Quelle: RA Groß



Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Antworten um unverbindliche Angaben handelt und eine Haftung ausgeschlossen ist. Es gilt zu prüfen, ob in Ihrem Bundesland strengere Vorschriften gelten.



Wohnung sicher vermieten in Zeiten von COVID-19


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Private Anbieter können Wohnimmobilien kostenlos als Basisanzeige inserieren. Die Anzeige hat eine Laufzeit von 7 Tagen bei Nachmieter-Suche, 14 Tagen bei Vermietung oder bis zum Erhalt von 25 Kontaktanfragen. Die Anzeige endet automatisch. Es sind maximal eine kostenlose Anzeige pro 90 Tage buchbar.



Digitaler Mietvertrag


Wohnungseigentümer können sich bei uns mit wenigen Klicks einen individuell zugeschnittenen Mietvertrag erstellen. Dieser ist rechtssicher, vermieterfreundlich und digital versendbar

Damit sparen Sie sich den Weg zur Post und vermeiden so ein Ansteckungsrisiko.




Virtuelle Besichtigungen


Bieten Sie virtuelle Besichtigungstermine und Rundgänge an. 

Digital ist einiges möglich. Die Corona-Krise kann daher auch als eine Chance gesehen werden, um vermehrt auf digitale und zeitsparende Lösungen umzusteigen. Aber wie ist eine virtuelle Besichtigung kostengünstig und einfach zu realisieren?

Mit unserem neuen Feature ermöglichen wir die Durchführung von aussagekräftigen Besichtigungen per Videotelefonie über das Smartphone. Suchende können so jederzeit und von überall an einer Besichtigung teilnehmen.





Fragen zum Mietobjekt schon im Exposé beantworten


Erstellen Sie ausführliche und vollständige Immobilien-Exposés. Nutzen Sie dafür auch unsere praktischen Textvorschläge bei der Anzeigenerstellung. Gute Bildmaterialien sind das wichtigste Mittel, um die Vorzüge Ihrer Immobilienangebote schnell und einfach zu vermitteln. Schrecken Sie auch nicht davor zurück, weitere Details in die Beschreibung Ihrer Immobilie einzubauen, z.B. "In Küche und Bad scheint morgens die Sonne, die Abendsonne kann man im Wohnzimmer genießen". Auch Informationen zur Mieterstruktur im Haus sind für viele Mietsuchenden interessant und wertvoll.



Mit den Mietern weiter gefahrlos kommunizieren


Der Nachrichten-Manager und Wunschmieter-Funktion ermöglichen es Ihnen, Anfragen nur von passenden Interessenten zu erhalten. 

Wunschmieter-Funktion? Was ist das genau?

Vermieter können auf der Bestellbestätigungsseite die Wunsch-Kriterien angeben, so dass die Suchenden sehen können, ob sie den Kriterien entsprechen.

Nutzen Sie den Nachrichten-Manager auch, um möglichst viele Fragen bereits im Vorfeld zu klären. Stellen Sie den Bewerbern auch schon Fragen, die Sie normalerweise erst bei der Besichtigung gestellt haben. Telefonieren Sie zusätzlich auch mit den Bewerbern, oder nutzen Sie Video-Chats.




7 Tipps: Immobilie richtig fotografieren


Ein Exposé Ihrer Immobilie braucht vor allem eines: gute Bilder. Viele Immobilienbesitzer, die ihre Wohnung oder ihr Haus verkaufen oder vermieten wollen, fragen sich, ob sie Fotos auch in Eigenregie erstellen können. Mit unseren Tipps gelingt Ihnen das sogar mit einem Smartphone.



Sie vermieten Gewerberäume? Fragen, die Ihnen vielleicht unter den Nägeln brennen:

Kann der Gewerbemieter die Miete mindern?

Eine Mietminderung kommt dann in Betracht, wenn die Mietsache mangelhaft ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ein im Laufe des Mietverhältnisses auftretender Wasserschaden in einem Ladengeschäft ist beispielsweise eine solche negative Abweichung.

Im Fall von Corona hat sich an der Mietsache an sich nichts geändert. Allerdings kann ein Mangel auch darin bestehen, dass durch behördliche Anordnung die Nutzung eingeschränkt oder untersagt wird. Im Fall von Corona gibt es diese Nutzungsuntersagungen. Allerdings setzt eine Mietminderung zusätzlich voraus, dass die Ursache für die Einschränkung dem Risikobereich des Vermieters zuzuordnen ist. Hat der Vermieter beispielsweise die Räume zum Betrieb eines Spielcasinos vermietet, obwohl ein Spielcasino in den Räumen gar nicht betrieben werden kann – kann die Behörde den Betrieb untersagen. Die Untersagung hängt in diesem Beispiel mit dem Gebäude zusammen und damit mit dem Risikobereich des Vermieters. Im Fall von Corona stammen die Gründe für die Untersagung aber nicht aus dem Risikobereich des Vermieters.

Ein Gewerbemieter möchte die Räume für sich gewinnbringend nutzen. Ob dies dem Mieter gelingt oder nicht, ist letztlich das Verwendungsrisiko des Mieters. Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die mit den Mieträumen gemachten Pläne sich verwirklichen. Auch auf Seiten des Mieters können öffentlich-rechtliche Anordnungen erfolgen, die die Nutzung unmöglich machen. Verliert ein Mieter eine behördliche Genehmigung im Laufe des Mietverhältnisses und kann er deshalb sein Gewerbe nicht mehr betreiben – ist das das Risiko des Mieters.

Die durch Corona bedingten behördlichen Anordnungen sind bisher nicht dem Risikobereich des Vermieters zuzuordnen, sondern die Anordnungen unterfallen dem Verwendungsrisiko des Mieters. Ein Mangel der Mietsache war daher nicht gegeben und der Mieter hatte keinen Anspruch auf Mietminderung.

Das könnte sich nun aber bald ändern. 

Der Bundestag hat im Dezember 2020 neue Regelungen auf den Weg gebracht. Im § 7 des Art 240 des Einführungsgesetesz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) besagt: Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Diese Reglung ist auf Pachtverträge entsprechend anwendbar.

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob sich daraus eine andere Rechtssprechung neuer Gerichtsverfahren zu, Thema Mietminderung bei Gewerberäumen ergibt.

​Welche Besonderheiten gibt es bei Shopping-Centern oder Malls?

In Malls und Shopping-Centern gibt es eine Vielzahl von Geschäften. Einige können von den behördlichen Anordnungen betroffen sein, andere nicht. Der Center-Betreiber / Vermieter muss in diesen Fällen darauf achten, dass die Gewerbetreibenden, die trotz behördlicher Anordnung weiter ihrem Geschäft nachgehen können (z.B. Apotheken), dies auch weiterhin können. Ein generelles Schließen des Shoppingcenters könnte bei dieser Mietergruppe zu einem Mangel führen, den der Vermieter verursacht hat. Der Mieter könnte sich auf eine Mietminderung berufen.

Dass im Shopping-Center durch die aktuelle Situation weit weniger Besucher / Kunden sind, ist grundsätzlich wieder dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnen. Wenn allerdings eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über eine bestimmte Besucheranzahl getroffen worden ist, kann dies anders zu beurteilen sein.

​Was gilt bei der Vermietung von Büros?

Ob der Büromieter seine Räume so nutzen kann, wie er es ursprünglich geplant hatte, ist wieder dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnen. Wie viele Mitarbeiter der Mieter hat, wie gut die Auslastung des Büros ist, wie viele Mitarbeiter ins Büro kommen oder ob die Mitarbeiter aktuell vermehrt von zu Hause aus arbeiten, ist das Risiko des Mieters. Einen Anspruch auf Mietminderung wegen geringerer Nutzung auf Grund von Corona besteht nicht.

​Kann sich der Gewerbemieter auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 313 BGB Vorschriften zur „Störung der Geschäftsgrundlage“. Diese Norm folgt dem Gedanken von Treu und Glauben und ist daher eng auszulegen. Letztlich kommt es darauf an, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages Umstände zur Grundlage gemacht haben, die später wegfallen. Beispielsweise wurde einem Mieter, der Kfz-Schilder prägt, zugestanden, zu kündigen, nachdem die Kfz-Zulassungsbehörde aus dem gleichen Gebäude ausgezogen ist.

Ob ein Geschäft sich dauerhaft trägt bzw. Gewinn erwirtschaftet, weil ausreichend Kunden kommen, ist kein Umstand, den die Vertragsparteien übereinstimmend als Grundlage für den Vertrag angenom-men haben. Das Verwendungsrisiko ist auch in diesem Punkt dem Mieter zuzuordnen. Der Anwendungsbereich der Störung der Geschäftsgrundlage erstreckt sich nicht auf durch wirtschaftliche und soziale Katastrophen verursacht allgemeine Not.

Selbst für den Fall, dass man eine Störung der Geschäftsgrundlage annimmt, würde dies nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit, sondern lediglich zu einer Vertragsanpassung führen. Eine Vertragsanpassung wäre hier eine Stundung der Miete bzw. eines Teils der Miete. Bei der Stundung der Miete wäre gleichfalls zu berücksichtigen, dass der Staat umfangreiche Hilfen gewähren will.

Der Bundestag hat im Dezember 2020 neue Regelungen auf den Weg gebracht. Im § 7 des Art 240 des Einführungsgesetesz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) besagt: Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Diese Reglung ist auf Pachtverträge entsprechend anwendbar.

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob sich daraus eine andere Rechtssprechung neuer Gerichtsverfahren zu, Thema Mietminderung bei Gewerberäumen ergibt.

​Wie müssen Nachträge von Gewerbemietverträgen geschlossen werden?

Bei Vereinbarungen zwischen Vermieter und Gewerbemieter, die z.B. die befristete Stundung von Mietforderungen betreffen, ist immer die Schriftform zu beachten. Wird diese Schriftform im Rahmen eines Nachtrages zerstört, gilt die ursprüngliche vereinbarte Vertragslaufzeit nicht mehr. Das Mietver-hältnis kann dann jederzeit ordentlich gekündigt werden.

​Kann der Vermieter den Gewerbemieter wegen Zahlungsverzug kündigen?

Grundsätzlich kann der Vermieter wegen Zahlungsverzug kündigen. Dabei muss der Mieter mit bestimmten monatlichen Beträge innerhalb von bestimmten Zeiträumen in Verzug sein. Insoweit gibt es keine Änderungen in Bezug auf die Zeit vor Corona.

Die vom Gesetzgeber geplante Einschränkung des Kündigungsrechts ist hier zu berücksichtigen. Insoweit ist es Vermietern untersagt, wegen Zahlungsverzug des Mieters in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 eine Kündigung auszusprechen, sofern der Zahlungsverzug auf der Covid-19-Pandemie beruht. Dabei muss der Mieter den Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und der Covid-19-Pandemie glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung kann unter anderem durch eine Versiche-rung an Eides statt erfolgen.

Wird die Kündigung mit Zahlungsrückstände aus der Zeit vor dem 01.04.2020 begründet, wäre danach eine Kündigung weiter möglich. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht ausgeschlossen.

Fordern Sie daher den Mieter bei Zahlungsverzug auf, eine Erklärung abzugeben, ob der Zahlungsverzug auf der Covic-19-Pandemie beruht und dass der Mieter dies glaubhaft machen soll.

​Kann der Gewerbemieter kündigen?

Wenn in Gewerbemietverträgen bestimmte Laufzeiten und Kündigungsbedingen vereinbart sind, dann bleiben diese Regelungen weiterhin unverändert bestehen. Ein Anspruch des Mieters auf eine außer-ordentliche Kündigung wegen Corona ist grundsätzlich nicht ersichtlich.

​Besteht ein Anspruch des Gewerberaummieters auf Stundung?

Nein, die Mietzahlungspflicht besteht grundsätzlich in vollem Umfang fort. Die Vereinbarung von Mietstundungen stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter dar.

​In welchem Umfang kann eine Stundung vereinbart werden?

Der Umfang einer Stundungsvereinbarung kann frei vereinbart werden. Wenn der Vermieter dem Mieter eine Stundung gewährt, sollte er jedoch zuvor prüfen, dass er seine eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern weiterhin bedienen kann, gegebenenfalls sollte vor der Stundungsvereinbarung Rücksprache mit dem Bankberater bzw. Steuerberater gehalten werden. Möglich sind Stundungen der gesamten Miete, nur der Nettokaltmiete oder Teilen der Nettokaltmiete. Unsere Empfehlung: Der Mieter sollte wenigstens die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen weiterzahlen. Das ermöglicht die Bedienung der laufenden Bewirtschaftungskosten beim Vermieter, vermeidet hohen Verwaltungsaufwand und Missverständnisse bei der nächsten Betriebskostenabrechnung und bewahrt den Mieter vor möglicherweise hohen Betriebskostennachforderungen bei der nächsten Abrechnung.

​Was sollte in einer Stundungsvereinbarung geregelt werden?

Warum wird diese Stundungsvereinbarung geschlossen?

– zur Abmilderung der vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Einschränkungen des Betriebs wegen der CoronaPandemie.

Was genau wird gestundet und für welchen Zeitraum?Ab wann soll die Miete wieder voll gezahlt werden? Wie lauten die Rückzahlungsmodalitäten?

Bei befristeten Gewerberaummietverträgen sollten Stundungsvereinbarungen als Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen werden, da andernfalls die Schriftform des Vertrages gefährdet sein könnte.

​Kann dem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden?

Das Gesetz zur Abmilderungen der Folgen der COVID-19-Pandiemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht schränkt die zivilrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten für Gewerberaum- und Wohnraumvermieter vorübergehen ein. Der Vermieter darf keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen, wenn:

  • der Zahlungsverzug zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 eingetreten ist 
  • die Nichtzahlungen auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht 
  • der Mieter den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtzahlung glaubhaft macht (Formulierungsvorschlag in der Anlage) 
  • Der unter diesen Voraussetzungen beschränke Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022. Wenn die Zahlungsrückstände aus April bis Juni 2020 nach dem 30. Juni 2022 fortbestehen, kann auch wegen dieser Rückstände dann eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen werden.

Der FAQs "Vermietung an Gewerbetreibende in Corona-Zeiten" wird Ihnen präsentiert von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind bundesweit tätig und begleiten Vermieter während des gesamten Zyklus des Mietverhältnisses. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Antworten um unverbindliche Angaben handelt und eine Haftung ausgeschlossen ist. Es gilt zu prüfen, ob in Ihrem Bundesland strengere Vorschriften gelten.

Play Video-Preview

Veröffentlicht: 22. April 2020
Dauer: 22:30

Was es jetzt für Vermieter besonders zu beachten gibt und was die neuen Gesetze zu Corona und die Corona-Pandemie für das Mietverhältnis ändern, erklärt Rechtsanwalt Steffen Groß.

  • Kann der Mieter die Miete mindern?
  • Kann der Mieter sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen
  • Welche Kündigungsrechte bestehen? 
  • Was gilt bei der Wohnungsbesichtigungen, Handwerkermaßnahmen, Quarantäne des Mieters?
  • Was ist bei der Stundung der Miete zu beachten? Antworten gibt's in diesem Video!

Wir sind an Ihrer Seite


In der aktuellen Krisensituation durch den Coronavirus zeigt sich, dass es noch wichtiger ist als bisher, möglichst viele Schritte im Vermittlungsprozess zu digitalisieren. ImmoScout24 bietet Ihnen eine Reihe von innovativen und digitalen Lösungen an, um sowohl die Neuvertmietung als auch die Betreuung von Bestandmietern und den Verkauf einfach und digital zu gestalten. 

Es ist eine besondere Situation mit vielen Herausforderungen für die Gesellschaft und Unternehmen. Mit unseren digitalen Lösungen haben Sie die Chance, die oben genannten Herausforderungen zu lösen und die aktuellen Wünsche Ihrer Mietsuchenden zu bedienen.

 

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Wir wünschen Ihnen gute Gesundheit und weiterhin viel Erfolg!

 

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