Jobcenter – Vermieter verlangt Direktzahlung!


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Auf Nummer sicher – Abtretungsvereinbarung im Mietvertrag wirksam?


Hartz-IV-Empfänger auf Wohnungssuche 

Menschen, die von Sozialleistungen des Staates abhängig sind, haben es bei der Wohnungssuche – gerade in begehrten Großstadtteilen – eher schwer. Es muss zunächst eine Wohnung gefunden werden, die der Größe und dem Mietpreis nach in die Vorgaben des Jobcenters passt. Hinzu kommt, dass die Solvenz des Wohnungsbewerbers für Vermieter eine große Rolle spielt. 


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Mietvertrag enthält Klausel zur Direktzahlung an Vermieter 

Das mietende Ehepaar der Drei-Zimmer-Wohnung, welches bereits vor Vertragsschluss seit längerer Zeit Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz IV) bezog, hatte sich im Mietvertrag mit einer Auszahlung der Sozialleistungen in Höhe der Miete direkt an den Vermieter einverstanden erklärt. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Abtretung von Forderungen, die die Mieter gegenüber dem Sozialamt haben. Im Mietvertrag war auch die Verpflichtung der Mieter vereinbart, diese Abtretung dem Sozialamt gegenüber offenzulegen.

Mietschulden! Vermieter verklagt Jobcenter

Das Jobcenter zahlte weiter an die Mieter, die ihrerseits jedoch keine Miete an den Vermieter überwiesen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen dieser Mietrückstände fristlos und verklagte das Jobcenter auf Zahlung der ausstehenden Mieten zuzüglich Verzugszinsen.

Vermieter scheitert vor Bundessozialgericht

Das Gericht entschied, dass der Vermieter keinen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter als Grundsicherungsträger hat!

Es sei in diesem Zusammenhang bereits fraglich, ob diese mietvertragliche Klausel überhaupt als Abtretungserklärung zu werten sei. In jedem Fall sprechen jedoch die sozialrechtlichen Vorschriften gegen die Wirksamkeit einer solcher Abtretung. Denn das Sozialrecht bezweckt den Schutz der Leistungsberechtigten. Deshalb ist eine Abtretung von Sozialansprüchen durch Leistungsempfänger generell nur mit Zustimmung der Behörde wirksam (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Diese behördliche Zustimmung muss vorab – nach Antragstellung – per Verwaltungsakt beschieden werden. Bei dem beklagten Jobcenter lag kein solcher Antrag vor. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich, zumal die Leistungen gegenüber den Mietern bereits erbracht waren.

Sozialrecht kennt keine Direktauszahlung an Vermieter 

Bei Hartz-IV-Empfängern wird die Miete nur auf Antrag des Leistungsberechtigten (Mieter) direkt an den Vermieter überwiesen (§ 22 Abs. 7 SGB II). Des Weiteren wird es in den Fällen direkt an den Vermieter gezahlt, in denen die zweckentsprechende Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist. Dadurch sollen Mietrückstände vermieden werden, wenn von vornherein absehbar ist, dass keine Miete weiterleitet wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen: 

Über eine Direktzahlung entscheidet allein das Jobcenter! Diese Entscheidung erfolgt entweder auf Antrag des Mieters oder von Amts wegen, wenn ein Missbrauch der Wohntransferleistungen sehr wahrscheinlich ist. Der Vermieter hat hierauf keinen Einfluss! Der Mieter kann seinen Antrag auf Direktzahlung nach Abschluss des Mietverhältnisses gegenüber dem Jobcenter auch widerrufen.

BSG, Urteil vom 09.08.2018, Az. B 14 AS 38/17 R

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