Trampolin im Garten erlaubt?

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Dürfen Wohnungsbesitzer ein Trampolin im Garten aufstellen, wenn sich die Nachbarn gestört fühlen?

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Ein Wohnungseigentümer stellte in seinem Garten (Sondernutzungsrecht) ein Trampolin für seine Kinder auf. Das Trampolin war ca. 3 m hoch und hinter einer Hecke aufgestellt. Es war nicht mit dem Boden fest verbunden und sollte über die kalte Jahreszeit (Herbst/Winter) wieder abgebaut werden. 

Beschwerde vom anderen Wohnungseigentümer 

Einem anderen Wohnungseigentümer gefiel das nicht und er verlangte den Abbau des Trampolins. Er war der Ansicht, dass dieser Garten nur als „Ziergarten“ genutzt werden darf. Das Trampolin empfand er als „schwarze Wand“, die eine optische Störung des Grünblickes darstelle. Da auch ein Spielplatz auf dem Gelände vorhanden ist, sei ausreichend Spielfläche für Kinder vorhanden. Außerdem sei das Trampolin eine „bauliche Maßnahme“, die zustimmungsbedürftig wäre.

Gartennutzer wollen Erholungs- und Spielfläche

Der Trampolin-Eigentümer sah das anders: Ein Garten wird stets zum Erholen und Spielen genutzt. Die gesamte Wohnanlage sei familienfreundlich konzipiert. Das Spielen von Kindern auf dem Trampolin stellt eine normale Nutzung des Gartens dar, weshalb kein anderer Wohnungseigentümer den Abbau des Trampolins verlangen könne. 

WEG: Teilungserklärung schreibt Nutzung als „Ziergarten“ vor

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zunächst stets die Vereinbarungen der Teilungserklärung zu überprüfen. Im konkreten Fall war in der Teilungserklärung vereinbart, dass die Gärten als "Terrasse bzw. Ziergarten“ erlaubt ist.

Gerichtsurteil zugunsten des Trampolins 

Die Richter legten den Begriff des Ziergartens aus und entschieden, dass die vorgeschriebene Nutzungsform Ziergarten das Spielen von Kindern dort nicht verbietet. Somit darf der Nutzungsberechtigte auch ein Spielgerät (Trampolin) im Garten aufgestellten. Das Trampolin sei weder unverhältnismäßig groß, noch eine genehmigungsbedürftige bauliche Veränderung. Denn das Trampolin ist nicht fest mit dem Boden verankert. Spielen von Kindern sei stets zu dulden, solange hiervon keine übermäßigen Störungen ausgehen.

AG München, Urteil vom 08.11.2017, AZ: 485 C 12677/17 WEG


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