Scheidung: Was wird aus der Ehewohnung?

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Nach einer Scheidung wird oft um den Verbleib in der Wohnung gestritten. Wer darf bleiben und wer muss gehen?

Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung im Scheidungsfall?

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In der Regel ziehen Pärchen schon von der Eheschließung in eine gemeinsame Wohnung und legen ihren Hausrat zusammen. Nach der Eheschließung wird aus der bewohnten Wohnung dann die sogenannte „Ehewohnung“. Bei der Hochzeit denkt natürlich niemand an ein Ende der Beziehung. Trotzdem sollte man sich informieren, wie man diesen Ernstfall regeln kann, denn häufig möchten beide Ehegatten in der Wohnung  bleiben.

Was ist eine „Ehewohnung"?

Als Ehewohnung bezeichnet man die Wohnung, in der die Eheleute bestimmungsgemäß wohnten oder wohnen wollten. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um eine Mietwohnung handelt oder selbst bewohntes Eigentum. Unerheblich ist ferner, ob beide Ehepartner Mietvertragspartner sind oder nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnete.  

Gütliche Einigung über die Mietwohnung 

Steht eine Trennung und spätere Scheidung der Eheleute an, sollten sich die Beteiligten einigen, wer in der Wohnung bleiben darf. Häufig regelt sich das vor allem über die Frage, bei wem die Kinder bleiben und wie hoch das jeweilige verbleibende Einkommen ist. Der verbleibende Ehepartner muss sich die Wohnung natürlich auch leisten können. Zu beachten ist in jedem Fall, dass der faktische Auszug eines Ehepartners, der auch Mieter ist, nicht zu einer Änderung des Mietvertrages führt. Der ausgezogene Ehegatte haftet als Mieter daher weiter gesamtschuldnerisch für die Miete und sonstige Verbindlichkeiten.  

Antrag beim Gericht auf Wohnungszuweisung bei einer Mietwohnung

Kann eine einvernehmliche Einigung über die Nutzung der Wohnung nicht erzielt werden, kann ein Ehegatte bei Gericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung (§ 1568 a Abs. 1 BGB) stellen. Hierbei spielt es keine Rolle, wer bisheriger Mietvertragspartner ist. Nach § 1568 a Abs. 1 BGB  hat ein Ehegatte einen Anspruch auf gerichtliche Zuweisung zwecks alleiniger Nutzung, wenn  

„er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“

Mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren tritt der Ehegatte in das Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.  

Gleiches gilt auch, wenn die Ehegatten dem Vermieter die Mitteilung machen, welchem der Ehepartner die Ehewohnung überlassen wird. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch der verbleibende Ehegatte Mieter.  

Der Vermieter hat hiergegen grundsätzlich kein Widerspruchsrecht. Nur im Ausnahmefall hat er nach §§ 1568a Abs. 3 Satz 2, 563 Abs. 4 BGB ein Sonder­kündigungsr­echt, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt. In einem solchen Fall kann der Vermieter das Miet­verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Miet­verhältnis Kenntnis erlangte, außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.  

Antrag auf Wohnungszuweisung bei selbstbewohntem Eigentum 

Ein Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1568 a Abs. 1 BGB besteht auch für den Fall, dass beide Eigentümer der Ehewohnung sind. Hiernach kann dann einem der Ex-Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Nutzung durch Gerichtsbeschluss zugewiesen werden.  

Sonderfall: Ehewohnung gehört nur einem Ehepartner

Ist der Ex-Ehepartner alleiniger Eigentümer der Wohnung oder gehört diese ihm zusammen mit einer anderen Personen (einem Dritten), so kann der Ehepartner die Zuweisung an sich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen durchsetzen. Eine Zuweisung einer ihm nicht gehörenden Eigentumswohnung oder Haus kann der Ehepartner nur erreichen, wenn der Auszug im konkreten Fall eine "unbillige Härte" wäre.  Ein normaler (unerwünschter) Aus- und Umzug zählt nicht zu einer "unbilligen Härte" im Sinne des Gesetzes.   

TIPP: Als betroffener Vermieter sollten Sie die Person, die Ihnen als Vertragspartner verbleibt, prüfen. 


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