Hartz IV auch für Immobilieneigentümer?

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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    Anspruch auf Leistung trotz Eigentum?

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    Das Arbeitslosengeld II (ALG II oder auch Hartz IV genannt) ist eine Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Personen, die einen Anspruch auf Leistung im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit haben. Hat jemand zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Vermögen, ist er zunächst verpflichtet, dieses einzusetzen, bevor der Staat hilft. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit daher alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu zählen grundsätzlich auch Wohneigentum oder Grundstücke.

    Ausnahme: selbstgenutztes und angemessen großes Wohneigentum  

    Die Gewährung von Sozialleistungen kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Leistungsbezieher seine Immobilie selbst bewohnt.  Zudem muss das Haus oder die Wohnung eine angemessene Größe haben, um nicht auf die Sozialleistung angerechnet zu werden

    Wie groß ist zu groß?

    Bei der Bestimmung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs maßgeblich (§12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Für selbst genutzte Immobilien gelten bei Bedarfsgemeinschaften grundsätzlich folgende Wohnflächen als angemessen, bleiben also anrechnungsfrei:

    • 1 bis 2-Personen-Haushalt: bis max. 90 qm bei Einfamilienhäusern, bis max. 80 qm bei Eigentumswohnungen
    • 3-Personen-Haushalt: bis max. 110 qm bei Einfamilienhäusern, bis max. 100 qm bei Eigentumswohnungen
    • 4-Personen-Haushalt bis max. 130 qm bei Einfamilienhäusern, bis max. 120 qm bei Eigentumswohnungen

    Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehr Personen, so ist für jede weitere Person ein Zuschlag von 20 Quadratmetern zulässig. 

    Folgen bei unangemessener Größe

    Ergibt die Prüfung, dass die selbstgenutzte Immobilie unangemessen groß ist, kann vom Antragsteller grundsätzlich eine wirtschaftliche Verwertung seiner Immobilie verlangt werden. Dem Antragsteller könnte z. B. eine Grundstücksteilung oder sogar der Grundstücksverkauf aufgegeben werden, um Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Der Verkauf einer Immobilie kann vom Antragsteller aber nicht verlangt werden, da die selbstgenutzte Immobilie als schutzbedürftig angesehen wird. Ihm kann aber abverlangt werden, eine Untervermietung bzw. Teilvermietung durch Abtrennung von Wohnraum zu veranlassen.   

    Der Fall: Immobilieneigentümer lügt bei Wohnfläche und soll 75.000 Euro zurückzahlen

    Ein alleinstehender Immobilieneigentümer bewohnte sein Einfamilienhaus und bezog darüber hinaus ALG II. Bei einem allein bewohnten Einfamilienhaus gilt – wie oben erläutert –  eine Wohnfläche von 90 qm als angemessen und ist vor weiterer „Verwertung“ geschützt. Der Immobilieneigentümer hatte bei Antragstellung eine Wohnfläche von 100 qm angegeben. Das Jobcenter zeigte sich kulant und rechnete das Haus nicht an, sodass der Mann die volle Sozialleistung ohne Auflagen erhielt. Nach Jahren erfuhr das Jobcenter aber von der wahren Größe des Einfamilienhauses (130 qm) und verlangte vom ALG II-Bezieher die Rückzahlung von 75.000 Euro zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.

    Das Urteil: Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden 

    Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz muss der Leistungsempfänger die zu Unrecht erhaltene Sozialleistung zurückzahlen. Durch die falschen Angaben hatte er  ihm nicht zustehende Sozialleistungen erwirkt. Er sei daher im Vertrauen auf den Bestand der vom Jobcenter seinerzeit getroffenen Entscheidung nicht schutzwürdig.  

    Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 27.04.2017, AZ: S 14 AS 656/15


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