Schädlingsbekämpfer wegen Grille in der Wohnung?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Eine Grille kann sich schon mal in die Wohnung verirren kann. Muss dann der Schädlingsbekämpfer anrücken?


Heimchen in der Wohnungt

Heimchen sind eine Heuschreckenart aus der Familie der Echten Grillen. Das Insekt ist ca. zwei Zentimeter groß und weltweit verbreitet. Es bevorzugt Orte mit hoher Luftfeuchtigkeit, weshalb es sich in Europa gern in Bädern, Kellern oder Komposthaufen aufhält. 

Haltern von Reptilien sind Heimchen ein beliebtes Futterinsekt. Im Fachhandel werden Heimchen als Lebendfutter an Reptilienbesitzer verkauft und an Leguane, Geckos, Molche etc. verfüttert. Bis zu  ihrer Verfütterung werden die Heimchen selbst gehalten und gefüttert. 




Nachbar hält Reptilien und Mieterin meldet Heimchen-Befall

Im konkreten Fall meldete eine Mieterin Heimchenbefall in ihrer Wohnung. Die Herkunft konnte nicht geklärt werden, auch wenn der Nachbar Reptilien in einem Terrarium hält und Heimchen verfüttert. Wenn ein solches Tier flüchtet, sucht es sich einen passenden, feuchten Lebensraum. Der Vermieter beauftragte einen Schädlingsbekämpfer für die betroffene Wohnung, der seine Arbeit verrichtete. 

Mieterin meldet weiter ein bis zwei Heimchen pro Tag

Kurze Zeit später zeigte die Mieterin an, dass sie in einem Zimmer täglich ein bis zwei Heimchen sichten würde und verlangte eine Schädlingsbekämpfung.  Sowohl der Vermieter als auch der Schädlingsbekämpfer lehnten dies ab. Denn die Mieterin hatte sich bereits im ersten Einsatz nicht kooperativ gezeigt. So durfte der Schädlingsbekämpfer weder den Schrank des betroffenen Zimmers abrücken noch das Badezimmer betreten, das als einziger Raum überhaupt Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für Heimchen hätte bieten können. Die Herkunft der Heimchen konnte daher nicht geklärt werden.

Mieterin verklagt Vermieter 

Das Gericht entschied gegen die Mieterin. Ein derart geringer Heimchen-Befall stellt keine Beeinträchtigung der Mietsache und somit auch keinen Mangel dar. Somit besteht auch kein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls. 

AG Berlin-Spandau, Urteil vom 04.12.2018, AZ: 12 C 76/18

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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