Mieter verhindert Zählerablesung


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Kann ein Vermieter in einem solchen Fall die Abrechnung der Betriebskosten verweigern?


Jährliche Ablesung der Zählerstände erforderlich 

Wer kennt das nicht: Ein Mal pro Jahr müssen sämtliche Zählerstände (z. B. Heizung, Wasser, Strom) in der Wohnung abgelesen werden, damit eine Jahresabrechnung erfolgen kann. 

Den Strom liest der Mieter meistens selbst ab und meldet den Zählerstand seinem Energieversorger. Für andere Betriebskosten, die der Vermieter abrechnet, meldet sich der Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen zwecks Ablesung. Der Vermieter oder dessen Beauftragter erscheinen – dann nach vorheriger Ankündigung – beim Mieter und protokollieren die Ablesewerte. 




Mieter muss Zutritt zwecks Ablesung gestatten 

Grundsätzlich hat der Mieter diese Ablese-Termine einzuhalten. Zwar soll in Bezug auf das Zutrittsrecht des Vermieters stets auch auf die Interessen des Mieters Rücksicht genommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Mieter eine Ablesung erst abends nach Feierabend verlangen kann. Vielmehr muss der Mieter den Zutritt zur Wohnung zu den normalen Arbeitszeiten gewährleisten! Dabei muss der Mieter nicht persönlich anwesend sein; er kann natürlich auch eine Person seines Vertrauens hiermit beauftragen.

Der Fall: Mieter verhindert Zählerablesung

Der Vermieter verweigerte die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015, da der Mieter in früheren Abrechnungsperioden die Hausverwalterin belästigt und die Ablesung der Zähler behindert haben soll. Der Mieter sah das nicht ein und verklagte den Vermieter auf Erstellung der Abrechnung. 

Vermieter muss trotzdem die Betriebskosten abrechnen 

Das Amtsgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Erstellung dieser Betriebs­kosten­abrechnung habe. Der Anspruch sei auch nicht wegen des Verhaltens des Mieters erloschen. Denn im Ergebnis stünde nicht fest, dass der Mieter die Ablesung der Zähler tatsächlich behindert habe. Des Weiteren komme bei einer Verbrauchsabrechnung auch eine Schätzung in Betracht, falls der Vermieter tatsächlich keinen Zugang zu den Verbrauchserfassungsgeräten gehabt haben sollte.

Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018, AZ: 3 C 477/17

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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