Ärger wegen eingebauten Türspions


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Mieter montiert Türspion und Vermieter verlangt sofortigen Rückbau! Wer hat recht?


Eigenmächtige Montage eines Türspions 

Als die Vermieterin den Türspion in der Wohnungstür entdeckte, war sie empört. Der Mieter hatte – ohne sie zu fragen – einen Türspion in die Wohnungstür eingebaut. Hierzu war ein Loch in das Türblatt gebohrt worden, weshalb dieses aus ihrer Sicht (teilweise) zerstört war.  Der Mieter habe sich auch auf einen „digitalen" Türspion beschränken können. In jedem Fall habe der Mieter eine unerlaubte bauliche Maßnahme vorgenommen, was ohne ihre Zustimmung eine Pflichtverletzung darstellt.


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Mieter verweist auf sein Sicherheitsbedürfnis

Der Mieter argumentierte, er wolle wegen der zunehmenden Anzahl von Wohnungseinbrüchen seine Sicherheit erhöhen. Daher überwiege sein Interesse an der Sicherheitsmaßnahme dem Interesse der Vermieterin, zumal er sich ihr gegenüber bereit erklärt habe, den Spion bei Auszug fristgerecht zu entfernen. Einen Rückbau wollte der Mieter jedoch erst zum Ende seiner Mietzeit vornehmen. Außerdem hätten Mitarbeiter der Vermieterin den Einbau des Türspions erlaubt. 

Vermieterin verklagt Mieter auf sofortigen Rückbau

Das zuständige Amtsgericht hatte sich mit der Angelegenheit zu befassen; die Vermieterin verlangte den unverzüglichen Rückbau des Türspions und fachgerechte Wiederherstellung der Wohnungstür.

Das Urteil: Duldungspflicht des Vermieters

Der(eigenmächtige) Einbau eines Türspions in eine Wohnungstür gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietersache", sodass der Vermieter dies bis zur Beendigung des Mietverhältnisses dulden muss. Denn geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind, bedürfen keiner Vermieterzustimmung. 

AG Meißen, Urteil vom 04.12.2017, AZ: 112 C 353/17

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