Haftung für vom Vormieter zugelassene Gegenstände


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Wer ist für die vom früheren Mieter zurückgelassenen Gegenstände wie Gardinenstangen, Geschirrspüler oder Markise zuständig? Der Vermieter oder der neue Mieter?


Vormieter lässt Gegenstände zurück 

Bei der Wohnungsrückgabe lassen Mieter häufig – auch unentgeltlich – Gegenstände zurück, für die sie keine weitere Verwendung mehr haben. Es handelt sich dann meistens um genau auf die Wohnung zugeschnittene Einbauten wie Regale, Gardinenstangen, Badschränke etc.


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Vermieterhaftung nur für Vermietersachen 

Grundsätzlich haftet der Vermieter nur für von ihm selbst in die Wohnung eingebrachte Gegenstände. Hat er also die Wohnung mit einer Einbauküche nebst Elektrogeräten ausgestattet, so muss er auch den defekten Geschirrspüler reparieren und im schlimmsten Fall ersetzen. 

Vorsicht bei zurückgelassenen Gegenständen vom Vormieter

Etwas anderes gilt, wenn der Vormieter Gegenstände zurücklässt und diese nicht ausdrücklich vom neuen Mieter übernommen werden. Denn ohne eine entsprechende vertragliche Regelung gelten diese Gegenstände dann als mitvermietet.

Der Fall: Vorheriger Mieter lässt Markise am Balkon zurück

Der Mieter hatte die Wohnung 2012 in Nürnberg angemietet. Bei der Besichtigung der Wohnung und auch bei Einzug war die vom früheren Mieter angebrachte Markise vorhanden. Im Mietvertrag war hierzu geregelt, dass die Vermieterin „…für die vom Vormieter zurückgelassene Markise keine Reparaturkosten übernimmt".

Problem: Wer muss sich um die Markise kümmern?

Es kam zum Streit darüber, wer wegen der anstehenden Fassadensanierung den Sonnenschutz wieder anbringen muss. Die Vermieterin verweigerte dies mit der Begründung, dass die Markise schließlich vom Vormieter angebracht worden und im Mietvertrag ihre diesbezügliche Reparaturpflicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Mieter erheben Klage

Die Mieter verlangten die Wiederanbringung der Markise wie vor der Fassadenrenovierung und verklagten den Vermieter.

Das Urteil: Vermieterin muss die Markise anbringen

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte die Vermieterin zur Wiederanbringung der Markise. Die Mieterin habe mit der Vertragsklausel lediglich die Reparaturpflicht ausgeschlossen. Die Mieter verlangen jedoch die Wiederanbringung der Markise und nicht deren Reparatur. 

ACHTUNG: Gegenstände in der Wohnung gelten grundsätzlich als mitvermietet

Mangels mietvertraglicher Vereinbarungen gelten Gegenstände/Einbauten, die sich bei der Besichtigung bzw. Vertragsunterzeichnung in der Wohnung befanden, als mitvermietet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vom Vermieter oder vom früheren Bewohner stammen.  Möchte der Vermieter dies verhindern, muss er im Mietvertrag ausdrücklich darauf hinweisen, welche Gegenstände der Mieter vom Vormieter übernommen hat.


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