Beziehungsaus – den Expartner zur Kündigung zwingen?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Wenn ein Paar gemeinsam eine Wohnung anmietet, haften auch beide für die volle Miete. Wie geht es aber im Trennungsfall weiter?


Gemeinsam mieten heißt gemeinsam haften

Endlich in eine gemeinsame Wohnung ziehen: für viele Paare oder befreundete Studenten erfüllt sich ein Traum! Aber wichtig zu wissen ist: Mieter haften stets gemeinschaftlich für die gesamte Miete. Bleibt die Miete aus, kann der Vermieter einen Mieter auswählen und von diesem die gesamte Miete verlangen. Der Vermieter wird sich hierfür regelmäßig den solventeren Mieter aussuchen. Der in Anspruch genommene Mieter hat zwar grundsätzlich auch einen Erstattungsanspruch gegen seinen Mitmieter, muss selbst aber erst einmal an den Vermieter zahlen.




Beziehungsende und Auszug

Der Auszug eines Mieters beendet nicht das Mietverhältnis und ändert daher auch nichts an seiner Haftung. Zahlt der in der Wohnung lebende Mieter keine Miete, so wird der Vermieter im Zweifel den ausgezogenen Mieter zur Zahlung auffordern. Daher hat der ausgezogene Mieter ein nachvollziehbares Interesse an der Kündigung dieses Mietverhältnisses.

Keine einseitige Kündigung möglich

Ein gemeinsamer Mietvertrag kann auch nur von beiden Mietern gekündigt werden. Das bedeutet, dass sich ein einzelner Mieter gar nicht durch seine Kündigung aus dem Mietverhältnis befreien kann. Denn die einzelne Kündigung eines Mieter mit der Mitteilung, dass der zweite das Mietverhältnis gern fortführen würde, stellt rechtlich gesehen lediglich ein Angebot auf Vertragsänderung dar. Dieses muss der Vermieter nicht annehmen. Die Fortführung des Vertrages mit nur einem der Mieter wird der Vermieter überhaupt nur in Erwägung ziehen, wenn der verbleibende Mieter über ein sicheres und ausreichendes Einkommen verfügt.

Expartner zur Kündigung zwingen?

Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, sich aus einem gemeinschaftlichen Mietverhältnis mit einem Expartner zu befreien. Ansonsten wäre er – über einen unüberschaubaren Zeitraum – in der Haftung für eine Mietwohnung, die er gar nicht mehr bewohnt. 

Im konkreten Fall mietete ein unverheiratetes Paar eine Wohnung gemeinsam an. Als die Beziehung in die Brüche ging, verlangte der Mieter von seiner ehemaligen Lebensgefährtin die gemeinsame Kündigung der Wohnung. Die Ex wollte aber nicht unterschreiben, sodass das Gericht angerufen werden musste. 

Das Urteil: Kündigung muss unterschrieben werden!

Das Amtsgericht entschied, dass ein Mieter gegen seinen früheren Lebensgefährten einen Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietvertrags habe. Ein solcher Anspruch ergibt sich bei einer (früheren) nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus den Vorschriften über die Auflösung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Demnach ist in einem solchen Fall jeder Lebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet. 

AG Waiblingen, Beschluss vom 17.08.2018, AZ: 7 C 1040/18

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