Wohnung in Anwesen besetzt


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Unbewohnte Immobilien können Hausbesetzern zum Opfer fallen. Wie geht man gegen sie vor?


Einzug mit gesamter Familie

Über einen Vormieter gelangte ein fremder Mann an den Wohnungsschlüssel einer Einliegerwohnung. Er öffnete die leerstehende Wohnung des Anwesens und wechselte das Schloss aus. Anschließend zog er mit seiner vierköpfigen Familie dort ein. Die Eigentümerin erfuhr erst mehrere Wochen später über ihren Hausmeister davon. 


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Eigentümerin empört

Nach Entdeckung des Vorfalls und Aufforderung zur Räumung der Wohnung sagte der Familienvater den Auszug innerhalb der nächsten vier Wochen zu. Da die Familie auch nach Fristverzug in der Wohnung blieb, forderte die Eigentümerin die Besetzer mit anwaltlicher Unterstützung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Die Familie erkannte die Verpflichtung zum Auszug schriftlich an. Ein sofortiger Auszug sei ihnen aber wegen ihrer beiden kleinen Kinder nicht möglich. Daher baten sie um eine verlängerte Räumungsfrist von drei Monaten, die ihnen die Eigentümerin nicht gewährte. Vielmehr erhob sie Räumungsklage gegen die unerwünschten Bewohner.

Räumungsprozess: Eindringlinge verteidigen sich 

Im Prozess gaben die Beklagten an, vom damaligen Mieter einen Mietvertrag erhalten zu haben. Das Türschloss hätten sie ausgewechselt, weil er ihnen nur einen einzigen Schlüssel übergeben habe. Sie haben als Mieter an ihren vermeintlichen Vermieter auch die Miete für die letzten beiden Monate gezahlt. Ansonsten sei ihnen auch nicht bekannt gewesen, dass es sich lediglich und einen Untermietvertrag gehandelt hat. Ihr vorheriges Anerkenntnis bezüglich des Räumungsanspruches gegen sie widerriefen die Beklagten. 

Das Urteil: Bewohner müssen sofort raus

Das Gericht verurteilte die Beklagten. Sie haben die Räumung anerkannt und konnten dies auch nicht widerrufen. Eine Räumungsfrist war den Beklagten nicht zu gewähren. Das Erlangungsinteresse der Klägerin an ihrer Wohnung ist außerordentlich hoch; denn es habe nie einen Mietvertrag zwischen den Parteien gegeben. Zudem sei die 26 qm große 1-Zimmer-Einliegerwohnung mit dieser vierköpfigen Familie überbelegt. Auch der von den Beklagten ausgehende nächtliche Lärm sowie ein von ihnen verursachter Wasserschaden sprechen gegen das Gewähren einer Räumungsfrist. 

Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2018, AZ: 433 C 777/18


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