Bundesverfassungsgericht: Mietpreisbremse verstößt nicht gegen das Grundgesetz


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß und wird zudem in Kürze verschärft.


Bundesverfassungsgericht: Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß!

Das Gesetz zur Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden! So der einstimmige Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes. Die Entscheidung vom höchsten deutschen Recht ist für alle Gerichte, Mieter und Vermieter bindend. Bisher bei den Gerichten wegen dieser ausstehenden Entscheidung ausgesetzte Mietgerichtsverfahren werden nun wieder aufgenommen.




Hintergrund: Beschwerde einer Vermieterin abgelehnt

Die Berliner Vermieterin war wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse zur Mietrückzahlung an ihren Mieter verurteilt worden. Sie sah sich durch die Mietpreisbremse in ihren Grundrechten verletzt. Das Gericht wies die Beschwerde der Vermieterin ab: mit der Mietpreisbremse werde weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder den  allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Zudem liegt es „im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken“. Daher sei der Eingriff in das Eigentumsrecht auch verhältnismäßig und der Vermieter müsse dies dulden. 

Mietpreisbremse deckelt die Miethöhe bei Vermietung

Kurz zusammengefasst schreibt die Mietpreisbremse seit 2015 den Vermietern vor,  wie viel sie bei der Wiedervermietung ihrer Wohnung maximal verlangen dürfen. Vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse war der Vermieter in der Festsetzung seiner Miete frei. Die Nachfrage am Markt bestimmte die Miethöhe. In den letzten Jahren stiegen die Mieten in stark nachgefragten Wohngegenden erheblich.

Rasanter Mietanstieg soll ausbremst werden

Mit der Mietpreisbremse soll der starke Mietanstieg in den betroffenen Städten gedrosselt werden. Bei einer Vermietung darf die Miete grundsätzlich nur noch maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) liegen. Dazu gibt es verschiedene Ausnahmen (z.B. Neubau oder erste Vermietung nach umfassender Modernisierung). 

Mietpreisbremse gilt in fast allen größeren Städten

Seit 2015 haben die Landesregierungen Städte und Gemeinden zu Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt. Mittlerweile gilt die Mietpreisbremse in fast allen größeren Städten / Gemeinden.

 
Verschärfung kommt: Vermieter müssen dann rückwirkend Miete erstatten

Direkt nach der Sommerpause haben sich die Union und SPD im Koalitionsausschuss auf eine weitere Verschärfung der Mietpreisbremse geeinigt. Mehr dazu erfahren Sie hier. 

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2019, AZ: 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18. 

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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