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Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Der Vermieter schickte den Kammerjäger in die Wohnung und verlangt anschließend vom Mieter Kostenersatz. Zu recht?

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Ungeziefer in der Wohnung als Mangel

Ein Ungezieferbefall (Mäuse, Ratten, Kakerlaken etc) in der Wohnung stellt stets einen Mangel dar, den der Mieter melden muss.  Ist der Gebrauch der Wohnung durch die Schädlinge/Schädlingsbeseitigung eingeschränkt, kommt auch eine Mietminderung in Betracht. Die Beseitigung des Ungezieferbefalls stellt rechtlich eine Instandsetzungsmaßnahme dar, die der Vermieter zu veranlassen und zu bezahlen hat. Diese Kosten dafür sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.

Vorbeugende Schädlingsbekämpfung 

Entschließt sich der Vermieter jedoch zu einer vorbeugenden, regelmäßigen Ungezieferbeseitigung (z. B. jährliches Auslegen von Rattengift) sind diese Kosten als Betriebskosten auf den Mieter abwälzbar. 

Bettwanzen: Wer muss bezahlen?

Der Mieter meldete seinem Vermieter, dass er von Bettwanzen belästigt werde. Der Vermieter schickte den Kammerjäger, der eine Schädlingsbekämpfung durchführte. Die Kosten hierfür betrugen ca. 340 Euro, die er dem Mieter in Rechnung stellte. Da der Mieter nicht bezahlen wollte, ließ ihm der Vermieter eine Zahlungsklage zustellen.

Die Entscheidung: Bettwanzen bringt der Mieter mit

Das Amtsgericht war der Ansicht, es sei gerichtsbekannt, dass Bettwanzen über Möbelstücke oder Bekleidung in eine Wohnung gelangen. Denn Bettwanzen ernähren sich vom Blut des Menschen und lassen sich nach dem Blutsaugen in der Nähe des Wirtes abfallen. Da das Mietverhältnis schon längere Zeit bestand, ist davon auszugehen, dass der Mieter diese selbst "eingeschleppt" hatte. Er habe somit auch die Kosten für die Ungezieferbeseitigung zu tragen. Der Vermieter hat daher gegen den Mieter einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kammerjägerkosten.   

AG Neukölln, AZ: 16 C 395/16, Urteil 08.03.2017


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