Räumung: Besonderer Schutz für Familien mit Kindern?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Kann eine Familie mit vier Kindern einen längeren Räumungsaufschub erwarten? Das Gericht entschied.


Vermieter gewinnt Räumungsklage 

Nach einem langen Räumungsprozess hat der Vermieter ein nachvollziehbares Interesse an der schnellen Räumung der Wohnung durch den Mieter. Mit einem rechtskräftigen Räumungsurteil kann der Vermieter auch einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen, wenn der Mieter die Wohnung pflichtwidrig nicht räumt. 




Mieter beantragt aber Räumungsschutz für 6 bis 8 Monate 

Im konkreten Fall beantragten die zur Räumung verurteilten Mieter Räumungsschutz, da sie zunächst eine Wohnung suchen müssten. Ihren Antrag begründeten sie damit, dass drei von ihren vier minderjährigen Kindern noch schulpflichtig seien und sie daher eine Wohnung in der Nähe der bisherigen Wohnung suchen müssten. Sie würden dafür einen längeren Zeitraum benötigen, da so schnell keine Ersatzwohnung zu finden sei.

In welchen Fällen kann gegen ein Räumungsurteil ein Vollstreckungsschutz beantragt werden?

Ein Gericht kann auf Antrag des Mieters Zwangsvollstreckungen (Räumungen) einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung der Interessen des Vermieters wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Räumungsschuldner (Mieter) bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765 a ZPO). Einen solchen Antrag stellten die Mieter mit der Begründung, dass sie wegen ihrer schulpflichtigen Kinder mehr Zeit zur Wohnungssuche benötigen würden.

Das Urteil: Kein Räumungsschutz für die Familie

Das Gericht lehnte den Antrag auf Räumungsschutz ab! Auch bei einer Familie in dieser Lebens- und Schulsitution sei eine unbillige Härte durch eine Zwangsräumung der Wohnung nicht automatisch gegeben. Zudem dürften einem Vermieter nicht Aufgaben überbürdet werden, die nach unserem Sozialstaatsprinzip dem Staat übertragen und damit der Allgemeinheit obliegen.

LG Berlin, Beschluss vom 11.09.2019, AZ: 51 T 378/19


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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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