Generell haben Mieter das Recht, Einblick in die Kostenabrechnung ihres Vermieters zu nehmen. Doch schließt das auch die Einsicht in die Arbeitsverträge der Beschäftigten von Dienstleistern des Vermieters ein?



Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Problematik der erweiterten Kosteneinsicht von Mietern liegt noch nicht vor. Doch laut Handelsblatt will ein Mieter gemeinsam mit dem Mieterverein München diese BGH-Entscheidung herbeiführen.

Gestiegene Hauswartkosten

Aber der Reihe nach: Der 68-jährige Mieter wohnt in einer geförderten Wohnung in einer Münchner Wohnanlage. 2013 waren ihm zum ersten Mal Unstimmigkeiten bei den Kosten für den Hauswart aufgefallen. Dieser Posten der Nebenkostenabrechnung stieg damals für die gesamte Wohnanlage im Vergleich zum Vorjahr von 20.000 auf 60.000 Euro. Damals waren die externen Hausmeister durch Objektbetreuer und Handwerker von Tochterfirmen des Wohnungsunternehmens ausgetauscht worden.

Der Mieter wollte es genauer wissen. Auf Nachfrage erhielt er zwar die Gesamtkosten für die Hauswartleistungen und eine Liste über die ausgeführten Tätigkeiten, nicht aber eine Kostenaufschlüsselung für die einzelnen Tätigkeiten. So forderte er zurück, was er möglicherweise zu viel an Betriebskosten gezahlt hatte. 

Brisante Aspekte in der Urteilsbegründung

Für das Amtsgericht hatte der Konzern nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie sich die Gesamtkosten von rund 60.000 Euro zusammensetzten. Daher hätte der Mieter ein Anrecht darauf, zu viel gezahlte Betriebskosten rückerstattet zu bekommen. Das Landgericht war anderer Meinung. Der Mieter hätte zuvor auf Belegeinsicht statt direkt auf Rückzahlung klagen müssen.

Damit gab das Landgericht im Kern dem Wohnungsunternehmen Recht. Dennoch offenbarte die Urteilsbegründung brisante Aspekte. Denn die Richter bestätigten die Ansicht des Amtsgerichts, dass das Wohnungsunternehmen dem Mieter keine hinreichende Belegeinsicht gewährt habe.

Jetzt soll der Bundesgerichtshof entscheiden

Das Wohnungsunternehmen hatte eingestanden, mit ihren Tochterunternehmen Gewinne zu erzielen. Damit bestehe – laut Gericht – die Gefahr eines Interessenskonflikts. Damit er die Abrechnungen überprüfen kann, müsse dem Mieter nicht nur Einsicht in das Leistungsverzeichnis, sondern auch in den Vertrag mit dem beauftragten (Tochter)Unternehmen gewährt werden. Denn es sei zum Beispiel nicht nachzuvollziehen, warum das Unternehmen für „Wartung von Löscheinrichtung“ und „Wartung Rauchabzugsklappen“ sowohl Leistungsverzeichnis als auch den Vertrag vorgelegt habe, nicht aber für die beanstandeten Hauswartkosten.  

Bekanntlich dürfen Vermieter mit Betriebskosten keine Gewinne erzielen. Sie haben gegenüber ihren Mietern eine Treuepflicht und müssen wirtschaftlich agieren. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage des Umfangs des Belegeinsichtsrechts von Mietern von öffentlich-gefördertem Wohnraum sei von grundsätzlicher Bedeutung und sollte daher höchstrichterlich geklärt werden.

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Juni 2020



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