Die Reinigungskosten für das Treppenhaus dürfen auf alle Mieter gleichermaßen umgelegt werden. Es wird nicht nach Nutzung differenziert. Das Amtsgericht Brandenburg sieht darin keinen Fall “krasser Unbilligkeit”.



Der Vermieter einer Wohnung in Brandenburg klagte gegen seine Mieter:innen auf Zahlung noch offener Betriebskosten. Unter anderem hatten sie sich geweigert, anteilig Kosten für die Reinigung des Treppenhauses zu übernehmen. Ihr Argument: Sie würden lediglich die Kellertreppe nutzen.

Das Amtsgericht Brandenburg hatte für die Sonderbehandlungswünsche der Mieter:innen kein Verständnis und stellte klar: Die Reinigungskosten für gemeinsam genutzte Räume seien immer dann umlagefähig, wenn sie nicht einzelnen Mietern zur eigenen Nutzung zugewiesen wurden. Wie oft und in welchem Umfang diese Räume von jedem Einzelnen genutzt würden, sei dabei unerheblich.


Streit um Reinigungskosten des Treppenhauses

Eine nach Nutzung differenzierte Umlage ist nicht praktikabel

Zwar nutzen Mieter:innen in unterschiedlichen Etagen mehr oder weniger Treppenstufen und manch einer läuft fünfmal am Tag durchs Treppenhaus, andere vielleicht nur jeden zweiten Tag. Dennoch tragen alle zur Entstehung der Gesamtkosten bei. Eine gewisse Ungenauigkeit in der Verteilung der Betriebskosten lässt sich hier nicht vermeiden.

Nach Auffassung des Gerichts liege aber kein Fall “krasser Unbilligkeit” vor, der einen Anspruch (aus § 242 BGB) auf eine Umstellung des Umlagemaßstabs begründe. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter seinen Mieter:innen die Nutzung des Treppenhauses ausdrücklich untersagt hätte.

AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 27. Mai 2021 - 31 C 295/19




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 10. September 2021.


Fragen zur Umlage der Treppenhausreinigung

Darf die Treppenhausreinigung umgelegt werden? | Fragen zu AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 27. Mai 2021 - 31 C 295/19

Zwar nutzen Mieter:innen in unterschiedlichen Etagen mehr oder weniger Treppenstufen und manch einer läuft fünfmal am Tag durchs Treppenhaus, andere vielleicht nur jeden zweiten Tag. Dennoch tragen alle zur Entstehung der Gesamtkosten bei. Eine gewisse Ungenauigkeit in der Verteilung der Betriebskosten lässt sich hier nicht vermeiden.

Nach Auffassung des Gerichts liege aber kein Fall “krasser Unbilligkeit” vor, der einen Anspruch (aus § 242 BGB) auf eine Umstellung des Umlagemaßstabs begründe. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vermieter seinen Mieter:innen die Nutzung des Treppenhauses ausdrücklich untersagt hätte. 

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