In den meisten Mietverträgen ist festgehalten, dass die Innenfenster zu den Schönheits­reparaturen zählen – die Mietpartei sie also spätestens bei ihrem Auszug instand setzen muss. Doch oft ist die Formulierung missverständlich. Ein Urteil bringt mehr Klarheit.

Wie wichtig es sein kann, korrekt zu formulieren, zeigt der Streit um die Ausführung von Schönheitsreparaturen. Zweifel an der Aussage gehen zu Lasten des Vermietenden.



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In Hamburg landete die Beendigung eines Mietverhältnisses vor dem Amtsgericht. Wie zu vermuten, ging es um Bares. Die Vermieterin hatte die Mietkaution nicht zurückgezahlt. Und das – wie sie dachte – aus gutem Grund. Die ehemaligen Mieter:innen hatten die anstehenden Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt.   


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Vermieterin darf Kaution nicht einbehalten

Die Schön­heits­reparatur­klausel besagt, dass der Wohnungsmietende zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist. Und genau hier liegt der Haken. Die Richter entschieden, eine solche mietvertragliche Abwälzung sei unwirksam. Aus der Formulierung gehe nicht hervor, dass das Steichen der Fenster nur von innen erforderlich sei. Es hätte also korrekt heißen müssen, "Streichen der Innentüren, der Fenster von innen und Außentüren von innen".

Da die Forderung, Fenster von außen streichen zu müssen unzulässig wäre und aus der Formulierung nicht hervorgehe, dass dies von der Mietpartei nicht erwartet werde, entschied das Gericht zugunsten der Mieter:innen. Die Vermieterin muss ihnen die Mietkaution auszahlen.

(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2020 - 49 C 493/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 10. Dezember 2020.



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