Wer seine Eigentumswohnung vermietet hat, selbst aber im Ausland lebt und eines Tages Eigenbedarf anmelden will, muss gut gewappnet, sprich auskunftsfreudig sein.


Die Mietpartei einer großen Zweizimmerwohnung in Hamburg erhielt Post von der Eigentümerin ihrer Wohnung. Sie meldete Eigenbedarf an und kündigte daher den Mietvertrag. Die in Stockholm lebende Frau wollte ihre Wohnung in Hamburg künftig wieder selbst nutzen. Diese Idee missfiel den bisherigen Nutzer:innen; sie wehrten sich gegen die Kündigung.

Die Eigentümerin konterte mit einer Klage auf Räumung und Herausgabe. Allerdings erlebte sie eine böse Überraschung. Denn das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam sei und sie daher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung habe.

Ohne konkrete Erläuterungen keine Kündigung

Das Gericht konnte wegen fehlender Erläuterungen ein Leben in Stockholm und das Nutzen einer Wohnung in Hamburg nicht in Einklang bringen. Ohne nähere Angaben und Begründungen zur Eigenbedarfskündigung sei es den Mieter:innen nicht möglich zu prüfen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestehe. 

Es bleibt der Wahl-Stockholmerin also nichts weiter übrig als detailliert zu erklären, ob sie nach Hamburg zurückkehren möchte und welche Gründe sie dafür hat oder, ob sie eventuell rein sporadisch Zeit in ihrer Hamburger Wohnung verbringen möchte. Erst wenn nähere Erläuterungen zum Rückkehrwillen, zum Rückkehrgrund und zur geplanten Nutzung der Wohnung vorliegen, kann eine Eigenbedarfskündigung gegebenenfalls wirksam werden.

(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.05.2021 - 49 C 569/20)




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 14. Juli 2021.


Fragen zur Kündigung

Ohne konkrete Erläuterungen keine Eigenbedarfskündigung? | Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 05.05.2021 - 49 C 569/20

Das Gericht konnte wegen fehlender Erläuterungen ein Leben in Stockholm und das Nutzen einer Wohnung in Hamburg nicht in Einklang bringen. Ohne nähere Angaben und Begründungen zur Eigenbedarfskündigung sei es den Mieter:innen nicht möglich zu prüfen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestehe. 

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