Immer wieder streiten Mietparteien darüber, wie entstandene Kosten umgelegt werden können. Vor dem LG Berlin wurde kürzlich über eine Notdienstpauschale in Höhe von 102,84 Euro verhandelt.



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Die Vermieterin wollte im Rahmen der Hauswartkosten eine Notdienst­pauschale auf die Mieter umlegen. Nach Ansicht des Amts­gerichts Berlin-Charlottenburg zählt eine Notdienst­pauschale nicht als umlage­fähige Betriebs­kosten­position. Denn die Kosten für einen Notdienst, den Mieter beispielsweise am Wochen­ende oder spät am Abend bei Heizungs­ausfall anrufen können, sind keine Gebrauchs­kosten.  


Beim Notfall entstehen Verwaltungskosten

Vielmehr handelt es sich dabei um vom Vermieter zu tragende Verwaltungs­kosten; genau wie die Kosten für ein Haus­verwalter-Büro, das bei Schäden während der normalen Öffnungs­zeiten angerufen werden kann. Die Bereitschaft, Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen entgegenzunehmen und – wenn nötig – Reparaturmaßnahmen zu veranlassen, gehöre zur Verwaltung des Gebäudes. Dabei könne es für die rechtliche Qualifizierung der Kosten nicht entscheidend sein, ob sich der Notfall während oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ereigne.

Zudem wolle der Vermieter durch die Bereitstellung eines Notfall-Ansprechpartners vorrangig absichern, dass ausschließlich von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergriffen würden.

(LG Berlin vom 30.1.2019 – 64 S 25/18)

 

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 02. März 2020



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