Die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mindert ihre Miete aufgrund eines defekten Fahrstuhls und fordert die Instandsetzung. Díe Vermieterin macht geltend, dass dieser ohnhein im Rahmen der nächsten Modernisierung ausgetauscht werden solle.



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Da der Fahrstuhl schon länger stillstand und die Mieterin in den 3. Stock laufen musste, minderte sie ihre Miete und verlangte zudem von ihrer Vermieterin die Instandsetzung des Aufzugs. 

Ab August 2019 minderte eine Mieterin in Berlin-Mitte die Höhe ihrer Miete um zehn Prozent. Die Frau wohnt im 3. OG und war es leid, täglich mehrmals die Treppen zu steigen. Da ihre Vermieterin weder mit der Mietminderung einverstanden war noch eine baldige Instandsetzung des Fahrstuhls in Aussicht stellte, trafen sich die Parteien vor Gericht. 

Bei ihrem Termin vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte konnte die Mieterin gleich zweimal punkten. Die Richter gestanden ihr zu, die Bruttomiete um zehn Prozent zu mindern. Denn für jemanden, der im 3. Stock wohnt, beeinträchtige der Ausfall des Fahrstuhls die Gebrauchstauglichkeit und den Wohnkomfort der Mietsache erheblich. 

Fahrstuhl muss rund um die Uhr betriebsbereit sein

Der defekte Fahrstuhl stelle einen Mangel dar, den die Vermieterin abstellen müsse. Denn der Fahrstuhl gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch und müsse rund um die Uhr in Betrieb gehalten werden. Die Mieterin habe daher einen Anspruch auf Instandsetzung, argumentierten die Richter.

Die Vermieterin hatte angegeben, dass der Fahrstuhl im Rahmen der geplanten Modernisierungsmaßnahmen ohnehin ausgetauscht werden solle. Damit fand sie jedoch kein Gehör. Vielmehr wurde ihr verdeutlicht, dass sie die Fahrtüchtigkeit des Fahrstuhls nicht von einer zeitlich ungewissen Modernisierungsmaßnahme abhängig machen könne. 

(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2020 - 10 C 104/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Oktober 2020.



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