Gerade hatte der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung den alten Teppichboden durch schicke neue Fliesen ersetzt, da stöhnt der Bewohner unter ihm über den Geräuschpegel. Verstoß gegen den Schallschutz – alles retour?



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Ja, ein Teppichboden muss wieder rein, entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH). Als 1995 das Dachgeschoss eines Wohnhauses in Mönchengladbach zu Wohnraum ausgebaut wurde, verlegten die Handwerker einen Teppichboden. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer der Wohnung den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Doch das kam bei dem Eigentümer der darunterliegenden Wohnung gar nicht gut an.

Zu viel Geräusch von oben

Denn seitdem kann er die Personen über ihm auf Schritt und Tritt verfolgen. Der herbeigerufene Gutachter stellte fest, dass die Dämmung der Geschossdecke zwischen beiden Wohnungen nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht. Das erklärt, warum nun nach Wechsel des Belags der wahrzunehmende Trittschall die zulässigen Werte überschreitet.

Der lärmgeplagte Wohnungseigentümer fordert, dass in der Wohnung über ihm wieder Teppichboden oder ein in der Trittschalldämmung gleichwertiger Bodenbelag mit einer Trittschallverbesserung von mindestens 15 dB verlegt werden soll. Die Sache nimmt ihren Lauf. Das Amtsgericht Mönchengladbach gibt der Klage statt. Das Landgericht Düsseldorf ändert das Urteil ab und schließlich entscheidet der Bundesgerichtshof.

BGH: DIN 4109 muss eingehalten werden

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen – zu denen auch der Oberbodenbelag gehört – nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Durch den Austausch des Bodenbelags in der Dachgeschoss-Wohnung ist dem Eigentümer der darunterliegenden Wohnung genau solch ein Nachteil entstanden.

Wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird, richtet sich der zu gewährende Schallschutz nach der DIN 4109. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. 

Mit einfachen Worten: Hätte die Trittschalldämmung der Geschossdecke (Gemeinschaftseigentum) keinen Mangel, könnte der Dachgeschoss-Eigentümer seine Fliesen behalten. So aber muss er nun durch die Wahl des Belags für die vorgegebene Ruhe sorgen.

(BGH, Urteil v. 26.6.2020, V ZR 173/19)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 23. Juli 2020



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