Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Das neue Gesetz (MIetenWoG Bln) sieht neue Mietobergrenzen vor. Diese gelten sowohl bei Neuvermietung (ab sofort) als auch bei Altverträgen (ab dem 23.11.2020). Die zulässigen Mieten müssen korrekt  berechnet werden, denn Verstöße können teuer werden (ab 500 Euro pro Wohnung).



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

Lassen Sie sich jetzt vom Mietrechtsexperten beraten!


Welche Zuschläge waren bisher erlaubt?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Zuschläge bei der Mietberechnung noch erhoben werden dürfen. Bisher waren Zuschläge in angemessener Höhe für

  • Möblierung
  • teilgewerbliche Nutzung
  • Stellplätze (Außenbereich + Tiefgaragen)
  • Garagen
  • separate Gärten 

rechtlich nicht zu beanstanden. 

Das galt bisher insbesondere für Parkplätze, Tiefgaragen etc., da es sich hierbei um einen eigenen Vermögensgegenstand handelt.

In aller Regel werden Tiefgaragenstellplätze schließlich auch gegen einen zusätzlichen Kaufpreis erworben.

Mietendeckel-Verordnung gibt nun Aufschluss 

Mit der neuen Ausführungsverordnung gibt es hierzu eine klarstellende Regelung. 

Es gilt: "Miete im Sinne dieses Gesetzes ist danach die Nettokaltmiete einschließlich aller etwaigen Zuschläge."

Kein Geld mehr für Parkplätze?

Absolut unmissverständlich ist in der AV-MietenWoG Bln (Punkt 3.5. AV-MietenWoG Bln) nachzulesen: 

Falls nicht zusätzlich außerhalb des Mietvertrages Nutzungsvereinbarungen über vom Vermieter bereitgestellte Gegenstände (zum Beispiel Nutzungsvereinbarung über einen Parkplatz) getroffen wurden, umfasst die Nettokaltmiete im Sinne dieses Gesetzes die Gebrauchsüberlassung sämtlicher vom Vermieter gestellten Gegenstände. 

Damit dürfen bei der Vermietung einer Wohnung oder Haus mit einem zusätzlichen Stellplatz / Parkplatz in einem einheitlichen Mietvertrag keine Zuschläge bzw. Parkplatzmieten mehr angesetzt werden. Eine separate Vermietung ist möglich, bringt aber Nachteile für den Vermieter.

Hinweis: Probleme bei Altverträgen mit Stellplatzmieten sind vorprogrammiert! 

Informieren Sie sich als Vermieter unbedingt zu den Regelungen des Berliner Mietendeckels. Viele Mieter schreiben bereits ihre Vermieter an und verlangen Auskunft über Stichtagsmieten etc.  Erteilen Sie nur gesetzlich geschuldete Auskünfte!

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 8. April 2020



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