Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Bis Juni dürfen Mieter aufgrund der Corona-Krise nicht wegen Mietrückstands gekündigt werden. Wird die Regelung noch mal verlängert?

Der Mieterschutz wegen „Corona-bedingter“ Mietrückstände besteht aktuell für offene Mieten für die Monate 04-06/2020. Eine Kündigung ist frühestens ab 07/2022 möglich. 



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Verlängerung der Kündigungssperre wegen „Corona-bedingter Mietausfälle"?

Zunächst hatte der Gesetzgeber blitzschnell einen Kündigungsschutz für Mietrückstände aus den Monaten 04-06/2020 geschaffen Art. 240 § 2 EGBGB). Dieser greift, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Mieters auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Deut­sche Gewerk­schafts­bund, der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tralen und der Deut­sche Mie­ter­bund fordern eine Verlängerung der Kündigungssperre um weitere drei Monate, also bis 09/2020. Die Bundesregierung ist zu einer entsprechenden Verlängerung berechtigt (Art. 240 § 4 Ab s. 1 Nr 2 EGBGB). Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. 

Aktuell bedeutet das für Sie als Vermieter:

  • eine Kündigung wegen Mietrückständen aus den Monaten 04/2020 bis 06/2020 ist nicht möglich (Verlängerung möglich bis 09/2020)
  • früheste Kündigungsmöglichkeit wegen dieser Mietrückstände ab dem 01.07.2022 
  • der Mieter muss die "Corona-bedingte" Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen
  • die Mieten bleiben weiterhin fällig (keine gesetzliche Stundung)
  • der Mieter befindet sich im Zahlungsverzug, d. h. es fallen Zinsen an 
  • andere Kündigungsmöglichkeiten (z.B. Eigenbedarf) bleiben bestehen 

Wichtig:

Der Mieter muss glaubhaft machen, dass er wegen der Corona-Krise nicht zahlungsfähig ist. Dazu sind geeignete Unterlagen abzugeben oder ggf. auch eine eidesstattliche Versicherung einzufordern. Viele Mieter haben auch einen Anspruch auf Wohngeld. Verfügt der Mieter über sonstiges Vermögen und zahlt dennoch nicht, sollten Sie die offenen Forderungen titulieren lassen.  

Tipp:

Informieren Sie sich rechtzeitig zu Ihren Möglichkeiten im Falle von Corona-Mietrückständen. Sie sind dem nicht schutzlos ausgesetzt. In jedem Fall ist mit dem Mieter Kontakt aufzunehmen und auch die eigene Liquidität zu sichern. 

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 29. Juni 2020



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