Eine Grundbucheintragung wird relevant, wenn es um An- bzw. Verkauf von Immobilien geht. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie die Eintragung ins Grundbuch kosten wird und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Was ist ein Grundbucheintrag?

Ist der Kaufvertrag unterschrieben, wechselt mit dem Grundbucheintrag das Grundstück offiziell seinen Besitzer. Das Grundbuch ist ein bei den Amtsgerichten geführtes Register für die Grundstücke eines Gemeindebezirks. In diesem werden die Eigentumsverhältnisse sowie eventuell mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst. Es enthält alle wichtigen Informationen über das Grundstück und die Eigentums- und Schuldverhältnisse und hat somit die Funktion, Klarheit über dingliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen. Grundbucheintragungen werden von Grundbuchämtern, das sind Amtsgerichte, vorgenommen werden. Um einen schnelleren Zugriff zu ermöglichen, wird das Grundbuch mittlerweile elektronisch geführt.

Kosten: Wie teuer ist ein Grundbucheintrag?

Wer eine Immobilie wie eine Eigentumswohnung, ein Grundstück oder ein Mehrfamilienhaus kaufen oder verkaufen möchte, benötigt die Unterstützung eines Notars. Eine Grundbucheintragung wird vom Grundbuchamt dann vorgenommen, wenn ihm die Eintragungsbewilligung und sonstige zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass Erklärungen von Privatleuten notariell beglaubigt oder beurkundet sein müssen. Der dafür aufgesuchte Notar kann Auskunft geben über eventuelle Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung oder -ermäßigung (z. B. bei Neubauten).

  • Eine Grundbucheintragung sowie die Tätigkeiten von Notaren sind grundsätzlich kostenpflichtig. Diese Gebühren werden durch die Grundbuchordnung des Grundbuchs geregelt. Etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises müssen für diese Aufwendungen einkalkuliert werden.

Wie setzen sich die Grundbucheintragungskosten zusammen?

Im Rahmen eines Grundbucheintrags muss nicht nur der Kaufvertrag beurkundet werden, es fallen auch weitere gebührenpflichtige Vorgänge an:

  • Eintragung einer Auflassungsvormerkung
  • Eintragung einer Grundschuld
  • Bestehende Grundschuld löschen
  • Eintragung eines Wegerechts

Gehen wir von einer durchschnittlich fünffachen Gebühr aus, ergeben sich also für die folgenden Beispiele diese Kosten:

Kaufpreis

Einfache Gebühr

5-fache Gebühr

Umsatzsteuer

Gesamtkosten

200.000 Euro

435 Euro

2.175 Euro

413,25 Euro

2.588,25 Euro

400.000 Euro

835 Euro

4.175 Euro

793,25 Euro

4.968,25 Euro

600.000 Euro

1.095 Euro

5.475 Euro

1.040,25 Euro

6.515,25 Euro

800.000 Euro

1.415 Euro

7.075 Euro

1.344,25 Euro

8.419,25 Euro

100.000.000 Euro

1.735 Euro

8.675 Euro

1.648,25 Euro

10.323,25 Euro

Quelle: Immobilienscout24, Gebührentabelle für die Berechnung der Notar- und Grundbuchkosten

Können beim Grundbucheintrag Kosten gespart werden?

Die Kosten für Notar- und Gerichtgebühren werden in der allgemeingültigen Gebührenordnung für Notare festgelegt. Aus diesem Grund bietet sich Ihnen dabei kein Verhandlungsspielraum. Trotzdem gibt es an gewissen Stellen Sparpotential.

Wir haben 3 Tipps für Sie zusammengestellt:

  1. Die Notarkosten richten sich nach dem Kaufpreis. Da ein unbebautes Grundstück wesentlich günstiger ist, sollte vor einem Bauvorhaben erst das Grundstück erworben werden.
  2. Achten Sie darauf, dass die Eintragung der Grundschuld zeitlich mit der Beurkundung des Kaufvertrags zusammenfällt. So sparen Sie an weiteren Notarterminen.
  3. Fragen Sie Ihren Notar nach Sparmöglichkeiten. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist er verpflichtet, Sie über kostengünstige Alternativen aufzuklären.

Voraussetzungen für eine Grundbucheintragung

Voraussetzungen für eine Grundbucheintragung sind die Eintragungsfähigkeit und der Eintragungsantrag. Alle Grundbucheintragungen werden nur auf Antrag hin vom Grundbuchamt vorgenommen. Im Grundbuch wird nur etwas eingetragen, wenn diejenigen, deren Rechte durch die Eintragung betroffen werden, die Eintragung bewilligt haben. In der Grundbuchordnung sind die dafür erforderlichen Regelungen enthalten. Beim Grundbuchamt werden Eintragungsanträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Nach Stellung des Antrags für eine Grundbucheintragung muss es zu einer Bewilligung vom jeweiligen Grundbuchamt kommen. Im nächsten Schritt wird die Übereinstimmung von Antrag und Bewilligung begutachtet. War die Überprüfung positiv, erfolgt die Voreintragung des Bewilligenden. Antragsberechtigt sind sowohl Betroffene als auch Begünstigte, bei notarieller Beurkundung ist natürlich auch der beurkundende Notar berechtigt.

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