Umzugsunternehmen Dresden

Umzugsunternehmen aus Dresden steuerlich absetzen

Grundsätzlich gilt, dass im Zuge der Einkommensteuererklärung gewisse Teile der Kosten einer Umzugsfirma aus Dresden steuerlich abgesetzt werden können. Das geschieht im Rahmen der sogenannten Werbungskosten. Näheres regelt der Gesetzgeber im Bundesumzugskostengesetz, wonach vor allem jene profitieren, die aus beruflichen Gründen umziehen und zu diesem Zweck eine Umzugsfirma aus Dresden beauftragen müssen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Immer dann, wenn die Zeitersparnis auf dem Arbeitsweg jeweils mindestens eine halbe Stunde beträgt, kann ein Teil der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Irrelevant ist die tatsächliche Entfernung, es zählt nur die Zeitersparnis.
  • Unter gewissen Umständen kann eine „Verbesserung der Arbeitsbedingungen“ auch als Voraussetzung zur steuerlichen Geltendmachung anerkannt werden (vgl. BFH 1988, Az. IV R 42/86).
  • Ziehen Sie aus dem Ausland zurück nach Deutschland, können die hier anfallenden Kosten ebenfalls geltend gemacht werden (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 4 K 6/12).

Welche Kosten können tatsächlich angesetzt werden?

Prinzipiell müssen Sie Aufwendungen immer anhand von Belegen nachweisen. In einigen Fällen werden Pauschalen anerkannt, die dann jeweils vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden.

  • Alle Kosten für den Transport des Hausrats sind absetzbar.
  • Führen Sie den Großteil des Umzugs in Eigenregie durch, bleiben Sie auf den Kosten für Reparaturen von Transportschäden sitzen. Diese sind unter Umständen absetzbar. Wird hingegen ein Umzugsunternehmen aus Dresden für sie tätig, können solche Schäden problemlos über die Verkehrshaftpflicht- oder Transportversicherung reguliert werden.
  • Kann die alte Wohnung nicht sofort gekündigt werden, müssen Sie unter Umständen doppelte Mieten zahlen, da die neue Wohnung ja bereits bezogen wird. Aufwendungen für bis zu sechs Monate können geltend gemacht werden. Außerdem sind Maklergebühren bei Mietobjekten absetzbar, jedoch nicht bei Eigentum.
  • Die zusätzliche Umzugskostenpauschale kann ohne besondere Einzelnachweise angesetzt werden, etwa für Trinkgelder und Verpflegung von Umzugshelfern oder die Endrenovierung der alten Wohnung.

Beim Umzug aus privaten Gründen

Ist die berufliche Anerkennung ausgeschlossen, können trotzdem pro Jahr 20 Prozent der Arbeitskosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend gemacht werden. Darunter fallen auch die Kosten für Umzugsunternehmen aus Dresden. Der Höchstbetrag pro Jahr beträgt 4.000 Euro.