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  • Aktualisiert am 4. August 2021

    Welche Einbauten du wieder entfernen musst, richtet sich einerseits nach den mietvertraglichen und andererseits nach den gesetzlichen Bestimmungen.


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    Was kostet dein Umzug?

    Wohnfläche

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    Entfernung

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    10 Personen

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    Kosten

    Umzugsunternehmen

    ab

     

    Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:

    Wohnung

    • kein Balkon, keine Garage
    • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
    • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

    Umzug

    • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
    • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
    • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
    • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

    Einbauten, die Mieter:innen entfernen müssen

    • Selbst durchgeführte bauliche Veränderungen des Mietobjekts. Dazu zählen Einbauten, Anbauten und Installationen wie Holzverkleidungen, abgehängte Decken, Fußbodenbeläge etc.
    • Die Verpflichtung zum Entfernen solcher Einbauten besteht auch dann, wenn Vermieter:innen dem Einbau zugestimmt, aber nicht auf eine eventuelle Entfernung ausdrücklich verzichtet haben.
    • Einbauten, die bereits von Vormieter:innen installiert wurden und die du lediglich übernommen hat.
    • Wurde die Rücknahme oder die Entfernung von Einbauten der Mieter:innen bei Vertragsabschluss vereinbart, so ist dies eine sogenannte Hauptleistungspflicht. Auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden ist.

    Einbauten, die Mieter:innen nicht entfernen müssen

    • Maßnahmen, um Mängel zu beseitigen oder Maßnahmen, die Vermieter:innen vertraglich gegen sich gelten lassen müssen – zum Beispiels einen vor Vertragsabschluss feststehenden Innenausbau
    • Einbauten, die Mieter:innen im Einverständnis mit dem Vermieter:innen vorgenommen haben, um die Immobilie zum vereinbarten Gebrauchszweck überhaupt erst herzurichten.
    • Andere Maßnahmen, die der oder die Mieter:in mit Erlaubnis durchgeführt hat und die allein seinen Zwecken dienten – z.B. der Einbau von Raumteilern, Einbauschränken, eines Duschbades, der Durchbruch für eine Tür oder ein Fenster, wenn Vermieter:innen auf die Entfernung ausdrücklich verzichtet oder sich bereit erklärt, sie zu übernehmen.
    • Einbauten, deren Entfernung der oder die Vermieter:in vor der Weitervermietung nicht verlangt. Später können Vermieter:innen sie nicht mehr verlangen, auch wenn er auf eine fehlende Erlaubnis verweist.
    • Bauliche Veränderungen, die vom Vermieter durchgeführt wurden und der oder dem Mieter:in so überlassen wurden.
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