Die gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz von Neubauten wurden in den letzten Jahrzehnten erheblich verschärft. Dementsprechend weisen Neubauten einen wesentlich besseren Schallschutz auf.


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Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Technische Normen zum Wohnstandard müssen vom Vermieter eingehalten werden. Entscheidend für die Anforderungen an den Trittschallschutz sind das Baujahr des Gebäudes sowie der Zeitpunkt baulicher Veränderungen.

Baujahr der Immobilien bestimmt die Anforderungen

Der Mieter hat Anspruch auf Erhaltung der Mieträume im angemieteten Zustand. Mietvertragliche Vereinbarungen sind dabei für beide Parteien verbindlich. Bei Mietverträgen über Wohnraum werden aber normalerweise keine Vereinbarungen zum Trittschall getroffen. Maßstab ist somit der übliche Wohnstandard für vergleichbare Immobilien. Alter, Ausstattung und die Art des Gebäudes, sowie die Höhe der Miete sind maßgeblich für die technische Ausführung, die der Mieter erwarten und einfordern darf. Der Mieter einer älteren Wohnung kann daher nicht die Einhaltung von aktuellen Schallschutzbestimmungen fordern. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Schalldämmung durch Maßnahmen anderer Mieter, wie Verlegung von Bodenfliesen in der darüber liegenden Wohnung, gegenüber dem Zeitpunkt der Anmietung verschlechtert hat. Für Wohngebäude wurden die zurzeit gültigen öffentlich-rechtlichen Mindestvorschriften zum Schallschutz in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ im November 1989 festgelegt. Diese Mindestvorschriften dürfen nicht unterschritten werden.

Bauliche Veränderungen

Bauliche Veränderungen können zu höheren Anforderungen an den technischen Mindeststandard führen. Es darf sich aber nicht um bloße Instandhaltungsarbeiten handeln. Wird die Immobilie grundlegend saniert oder umgebaut, müssen die aktuellen DIN-Normen und Bauvorschriften eingehalten werden.

Der Mieter kann die Einhaltung der aktuellen Schallschutzbestimmungen fordern, wenn der Vermieter an dem Anwesen größere bauliche Veränderungen vornimmt, die in die Substanz des Hauses eingreifen und Lärmimmissionen zur Folge haben. Der Eingriff muss in die Gebäudesubstanz erfolgen und mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sein.

Mietminderung

Unzureichender Trittschallschutz beruht auf einem fehlerhaft geplanten oder unzureichend ausgeführten Fußbodenaufbau. In neueren Bauwerken werden Beeinträchtigungen durch übermäßigen Lärm durch einen unzureichend verlegten Estrich hervorgerufen. Letztendlich muss dies von einem Sachverständigen beurteilt werden. Entspricht der Trittschallschutz nicht den üblichen Anforderungen an einen dem Baujahr entsprechenden Wohnstandard, ist das Mietobjekt mangelhaft. Der Mieter kann dann die Miete mindern.

Geht die Lärmstörung von einem anderen Mieter aus, muss der Vermieter sich darum kümmern. Ein Mieter ist nicht verpflichtet sein Wohnverhalten an die baulichen Gegebenheiten anzupassen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Mieter Teppiche verlegt oder die Wohnung nur ohne Schuhe betritt.

Hat der Mieter selbst den Bodenbelag ausgetauscht, ist er zu einer fachgerechten Ausführung verpflichtet. Dazu gehört auch ein passender Unterbau mit angemessenem Trittschallschutz.

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