Neues Mietrecht seit 01.05.2013 – Was gilt?

Mietrechtsänderungsgesetz 2013 kürzt die Rechte des Mieters

Erleichterungen bei der Durchführung von Modernisierungen, ein fristloses Kündigungsrecht bei Kautionsrückstand, Senkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen und ein vereinfachtes Räumungsverfahren – dies sind u.a. die Änderungen des Mietrechtsgesetzes 2013.

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Kosten

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Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Modernisierung

Modernisierungen müssen geduldet werden. Gegen die Bauarbeiten als solche kann sich der Mieter nicht mehr wehren. Wirtschaftliche Härtegründe können die Modernisierung als solche nicht verhindern. Allerdings können diese nach wie vor gegen eine dann folgende Mieterhöhung verwendet werden.

Bei energetischen Modernisierungen, wie Wärmedämmung oder Fensteraustausch, ist eine Mietminderung wegen Lärm und Dreck für drei Monate ausgeschlossen. Dieser Minderungsausschluss gilt nicht für Erhaltungsmaßnahmen, die gleichzeitig erledigt werden. Wird parallel zu einer Fassadendämmung das Treppenhaus renoviert, kann der Mieter eine Mietminderung wegen der Beeinträchtigungen durch die Arbeiten im Treppenhaus nach wie vor geltend machen.

Modernisierungsvereinbarung

Die Möglichkeit einer Modernisierungsvereinbarung ist jetzt gesetzlich geregelt. Vermieter und Mieter legen gemeinsam Details zur zeitlichen und technischen Durchführung der Modernisierungsarbeiten, Gewährleistungsansprüche, den Ersatz von Aufwendungen des Mieters sowie die künftige Höhe der Miete fest. Eine solche Vereinbarung gibt beiden Seiten Planungssicherheit und schützt vor unliebsamen Überraschungen.

Kündigung bei Nichtzahlung der Kaution

Neu für Mietverträge, die nach dem 01.05.2013 abgeschlossen wurden: Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter die Kaution in Höhe der zweifachen Kaltmiete nicht bezahlt. Bei der Berechnung der Höhe des Rückstandes werden Betriebskostenzahlungen nicht berücksichtigt.

Die Kaution kann bei Beginn des Mietverhältnisses in drei gleichen Raten bezahlt werden. Die Raten sind jeweils mit den ersten drei Monatsmieten fällig. Die Kündigung wird unwirksam, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig beglichen wird.

Mieterhöhung – Senkung der Kappungsgrenze

Die Miete darf innerhalb von drei Jahren maximal um 20% erhöht werden. Für einzelne Kommunen mit Wohnungsknappheit kann diese Kappungsgrenze für einen Zeitraum von fünf Jahren auf 15% gesenkt werden. Vor allem in Großstädten wie Berlin, München, Stuttgart und Hamburg wurde hiervon Gebrauch gemacht. Aber auch in vielen kleineren Städten und Gemeinden wurde eine entsprechende  Verordnung erlassen. Ob Ihre Immobilie davon betroffen ist, erfahren Sie bei der zuständigen regionalen Verwaltungsbehörde.

Vereinfachtes Räumungsverfahren

Die Durchsetzung von Räumungsansprüchen wurde entsprechend dem „Berliner Modell“ vereinfacht. Der Gerichtsvollzieher räumt die Wohnung nicht mehr aus, sondern dokumentiert bei der Zwangsräumung nur noch die beweglichen Sachen des Mieters. Anschließend werden die Schlösser ausgetauscht und der Vermieter muss die Sachen vor der Verwertung nur noch für einen Monat verwahren. Er kann sie aus den Räumen wegschaffen. Die Gegenstände müssen lediglich sicher aufbewahrt werden. Hat der Mieter die Sachen nicht innerhalb der Monatsfrist ausgelöst, kann der Vermieter die Sachen nach den Vorschriften der Pfandversteigerung verwerten.

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