Arbeitszeitgesetz


Als Arbeitgeber sind Sie für die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verantwortlich. Das Arbeitszeitgesetz schützt alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab 18 Jahre. Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Höchstarbeitszeit, zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages, Ruhepausen, arbeitsfreien Zeiten nach einem Arbeitstag und Sonn- und Feiertagsruhe.


Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer arbeiten?


Acht-Stunden-Tag

Für einen Arbeitnehmer endet der Arbeitstag nach acht Arbeitsstunden. Wer um 8 Uhr seine Arbeit beginnt, darf also um 16:30 Uhr nach Hause gehen. Eine halbe Stunde Pause, spätestens nach sechs Stunden, ist Pflicht. Die Pause wird aber nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.


Achtung:

Pro Woche darf ein Arbeitnehmer nach dem Gesetz höchstens 48 Stunden arbeiten.


Zehn-Stunden-Tag

In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Arbeitstag auf maximal zehn Stunden verlängern. Vorübergehend erweitert sich die zulässige maximale Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden.

Die längere Arbeitszeit muss zeitnah ausgeglichen werden. Denn Mitarbeiter dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden durchschnittlich arbeiten.

Gut zu wissen: Die Höchstgrenzen für die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter  gelten auch dann, wenn in Ihrer Firma mehrere Mitarbeiter krank oder Stellen unbesetzt sind. Außerdem müssen die Zeiten dokumentiert werden, die ein Arbeitnehmer länger arbeitet


Was gilt als Arbeitszeit?


Die Pause gehört nicht zur Arbeitszeit. Das ist bereits geklärt. Auch der tägliche Arbeitsweg ist Privatsache. Bei Dienstreisen wird es allerdings kniffliger. Hier kann der Anfahrtsweg als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer während der Reise arbeitet – im Auto (als Beifahrer), im Zug oder im Flugzeug.

Das Umziehen gehört grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Ausnahmen kann es geben, wenn sich der Arbeitnehmer im Betrieb umkleiden muss, um eine bestimmte, vorgeschriebene  Arbeitskleidung zu tragen.


Wozu zählt die Bereitschaftszeit?


In vielen Branchen kann es notwendig sein, dass sich Arbeitnehmer neben der regulären Arbeitszeit auch in der Nacht oder an Wochenenden für einen Arbeitseinsatz bereithalten müssen. Dabei wird zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden. Je nach Zuordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bereitschaft zur Arbeit voll oder zumindest teilweise als Arbeitszeit zu werten und wie vertraglich vereinbart zu bezahlen.


Arbeitsbereitschaft

Das Arbeitszeitgesetz wertet Zeiten der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit. Wenn z. B. ein Verkäufer gerade keinen Kunden bedient, ist er dennoch arbeitsbereit.


Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst hat sich der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort zur Arbeit bereitzuhalten. Er kann in der Wartezeit auch schlafen. Der Arbeitgeber muss den Bereitschaftsdienst als eine andere, zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers vergüten. Eine andere Möglichkeit wäre es, mit dem Arbeitgeber statt einer Vergütung einen Freizeitausgleich zu vereinbaren.


Rufbereitschaft

Während der Rufbereitschaft ist ein Arbeitnehmer zu Hause, kann aber jederzeit vom Arbeitgeber angerufen werden. Grundsätzlich hat er keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn er nicht gerufen wurde. Es zählt nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.


Sonn- und Feiertage


Arbeitnehmer  dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. Die Tage sind zum Ausruhen und Erholen gedacht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen, die auch an diesen Tagen funktionieren müssen. Doch selbst hier haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf 15 freie Sonntage im Jahr.

Als Arbeitgeber müssen Sie alle Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen dokumentieren. Gewerbeaufsichtsämter oder die Arbeitsschutzämter überwachen, ob die Sonntagsruhe eingehalten wird.


Ruhezeiten und Pausen


Ruhezeit

Zwischen dem Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn sollen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen. Das gilt auch für Schichtarbeiter. Nicht zur Ruhezeit gehören Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft gilt auch als Ruhezeit

Im  Arbeitszeitgesetz sind Ruhezeiten für manche Branchen extra geregelt. Sie  können dort um eine Stunde gekürzt werden. Das betrifft folgende Bereiche:

  • Krankenhäuser
  • Gaststätten
  • Beherbergungsbetriebe
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft

Pausen

Spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit muss ein Arbeitsnehmer eine halbstündige Pause einlegen. Arbeitet er länger als neun Stunden, stehen ihm 45 Minuten Pause zu.  

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