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Stillschweigende Vertragsverlängerung gem. § 545 BGB

Wenn der durch den Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung der unmißverständliche Wille zur unbedingten Vertragsbeendigung entnommen werden kann, da eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, ist ein ausdrücklicher Widerspruch einer Vertragsfortsetzung gen. § 545 BGB nicht mehr erforderlich.

Das OLG Brandenburg vertritt die Ansicht, dass das Unterlassen des Vermieters, in der ausgesprochenen fristlosen Kündigung explizit einer Verlängerung des Gewerberaummietverhältnisses zu widersprechen, unschädlich sei, denn einer Kündigung sei der Widerspruch zumindest dann immanent, wenn darin explizit Gründe genannt werden, aus denen sich nach Auffassung des Kündigenden die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses klar und deutlich ergebe (so OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007, 3 U 86/07).