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Gültigkeit der so genannten "starre-Fristen-Rechtsprechung" auch für Gewerbemietverträge

Der BGH stellte mir Urteil vom 8.10.2008 XII ZR 84/06) nochmals endgültig klar, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag auch bei einem Vertrag über Gewerberäume unwirksam ist, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll.

Das OLG Düsseldorf hatte die „starre-Fristen-Rechtsprechung“ des für das Wohnraumietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH auch auf gewerbliche Formularmietverträge übertragen. Der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat dies nun bestätigt.

Will der Vermieter eines Gewerberaumes den Mieter damit wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, so muss er – wie in Wohnungsmietverträgen auch – auf die Aufnahme einer so genannten „weichen Fristenregelung“ achten, die dem Mieter den Beweis offen lässt, dass er – trotz Ablauf der entsprechenden Frist - im Einzelfall aufgrund des Zustands des Mietobjekts noch nicht zur Durchführung entsprechende Renovierungsmaßnahmen verpflichtet ist.

 

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