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Schriftformvorsorgeklausel ist wirksam!

1. Die Vereinbarung einer sog. „Schriftformvorsorgeklausel“ ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam.

 

2. Aufgrund einer solchen Klausel sind die Mietvertragsparteien verpflichtet, etwaige Schriftformverstöße zu heilen. Eine vorzeitige Kündigung verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

 

 

Wenn bei langfristigen Gewerbemietverträgen eine Vertragsseite sich vor Ende der vereinbarten Festlaufzeit vom Vertrag lösen will, wird oft mit der Lupe nach Schriftformmängeln gesucht. Hiergegen setzt die Vertragsgestaltungspraxis sog. Schriftformvorsorgeklauseln ein. Es gibt hier unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte, ob diese wirksam sind, oder nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht noch aus.

 

Die Leitsätze der voranstehend zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2013 – Az. 30 U 82/12) bejahten mit durchaus überzeugenden Argumenten, dass eine derartige Klausel wirksam ist. Dies bedeutet, dass danach die Kündigung einer Mietpartei unter Berufung auf die möglicherweise tatsächliche Formunwirksamkeit des Vertrages nicht möglich ist.

 

Die vorzeitige Kündigung eines Zeitmietvertrages (z.B. auf 5 oder 10 Jahre abgeschlossen) ist damit nur gestützt auf echte, außerordentliche Gründe möglich. Dies können massive Mängel des Mietobjektes sein, die der Vermieter trotz Anzeige nicht beseitigt.

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