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Gewerbliches Mietrecht

Schönheitsreparaturen bei Umbaumaßnahmen

Hat der Vermieter die Absicht, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, so tritt an die Stelle der Schönheitsreparaturenpflicht des Mieters nicht deswegen allein automatisch ein Ausgleichsanspruch in Geld. Die Absicht des Vermieters allein genügt dafür nicht. Der Ausgleichsanspruch setzt vielmehr voraus, dass die Mieträume tatsächlich auch umgebaut werden, so der BGH. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter aufgrund einer Veräußerung des Mietobjekts subjektiv kein Interesse mehr an der Erbringung der Renovierungsarbeiten, was aber für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs nicht ausreichte.

Kommentar

Sieht der Vermieter also von der zunächst geäußerten Umbauabsicht ab, kann er vom Mieter nur die Ausführung der Arbeiten verlangen und erst, wenn die Voraussetzungen des § 281 BGB vorliegen (erfolglos gesetzte angemessene Frist zur Leistung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung) Schadensersatz geltend machen.

 "Aus dem newsletter immobilienrecht der Kanzlei bethge | immobilienanwälte"

Autor: Simone Engel - engel@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 12. Februar 2014, XII ZR 76/13 - www.bundesgerichtshof.de