Aktuelle Urteile

Nutzungsrecht für Gemeinschaftsflächen

Mieter (sowohl von Wohnraum als auch Geschäftsräumen) sind grundsätzlich auch zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen berechtigt. Bestehen keine besonderen Vereinbarungen, umfaßt dieses Recht alle mit der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbunden Umstände. Gleiches gilt auch für Lieferanten des Mieters (BGH, Urteil vom 10.11.2006, V ZR 46/06).

 

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