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Formularmäßiger Mietminderungsausschluss

Der streitgegenständliche Gewerberaummietvertrag enthielt folgende Klausel: „Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wie z.B. Bauarbeiten in der Nachbarschaft, Verkehrsumleitungen etc. die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird.“

Der BGH hielt diese Klausel mit Urteil vom 23.4.2008 (Az. XII ZR 62/06) für unwirksam und ließ eine Mitminderung grundsätzlich zu. Zwar könne das Recht zur Durchführung eine Mietminderung bei Geschäftsräumen grundsätzlich eingeschränkt werden, diese Klausel verstoße in ihrem Umfang jedoch gegen § 307 II Nr. 1 BGB, da sie den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

 

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