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Gewerberaummieter die Heizung abgedreht

Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der für Gewerberaummietrecht zuständig ist, hat entschieden, dass ein Vermieter berechtigt ist, Versorgungsleistungen einzustellen, wenn der Mieter nach einer Kündigung im Laufe des Räumungsverfahrens keine Miete mehr zahlt (BGH XII ZR 13//07).


Vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Mieter und Betreiber eines Cafés und dem Vermieter über Betriebskosten. Der Mieter stellte seine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten ein, später auch die Zahlung der Grundmiete. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis, nachdem der Mieter mit insgesamt acht Monaten im Zahlungsrückstand war. Das Räumungsverfahren war noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Vermieter den Mietern drohte, die Heizung für das Café abzustellen, zogen die Mieter, um dieses zu verhindern, vor Gericht.


Mit ihrer Klage hatten sie keinen Erfolg. Im Gegenteil, der Bundesgerichtshof betonte, der Vermieter sei nicht verpflichtet, weiter Heizenergie zu liefern, wenn er hierfür kein Geld bekäme und ihm durch die weitere Lieferung letztlich ein immer größerer Schaden drohe.

Problematische Gerichtsentscheidung
Konsequenz ist, dass der Vermieter von Gewerberäumen die Belieferung mit Heizung, Strom oder Wasser nach einer Kündigung einstellen darf, wenn er kein Geld mehr bekommt. Die Entscheidung ist problematisch, da der Vermieter zur Durchsetzung seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte praktisch zur Selbsthilfe greifen und „den Hahn zudrehen“ darf. Wichtig ist aber, dass das Urteil nicht auf Wohnraummietrecht übertragbar ist. Wohnraummieter müssen auch künftig nicht fürchten, dass nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht.

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