Aktuelle Urteile

Abrechnungsfrist für Betriebskosten auch bei Geschäftsräumen?

Welches Recht gilt für die Mietverhältnisse von Geschäftsräumen?

Die Ausschlussfrist des § 556 III BGB, wonach dem Mieter die Abrechnung über die von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechungszeitraumes mitzuteilen ist und der Vermieter nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen kann, gilt nur für Wohnräume.

Da für Mietverhältnisse über Geschäftsräume dem neuen - diese Rechtsverhältnisse regelnden - § 578 II BGB eine entsprechende Verweisung auf die Wohnraumvorschriften fehlt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für Geschäftsräume keine entsprechende Abrechungsfrist einführen wollte.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine Entscheidung des AG Wiesbaden (Urteil vom 10.10.2005, Az. 93 C 349/05) kritisch zu werten, wonach wegen Bestehens einer Regelungslücke die Ausschlussfrist des § 556 III BGB auf Geschäftraummietverhältnisse analog anwendbar sein soll.

Da eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage derzeit noch aussteht, sollte der Vermieter von Gewerberaum jedoch sicherheitshalber - soweit möglich - innerhalb der 12-Monatsfrist des § 556 III BGB über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters abrechnen.

Autor: Dr. Florian Kappes, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Umlegbarkeit nachträglich entstandener Betriebskosten

Ist mietvertraglich lediglich die Umlage einer „Sach- und Haftpflichtversicherung“ vereinbart, so sei nach Ansicht des Kammergerichts der Vermieter nicht ohne weiteres berechtigt, eine erst im Laufe des Mietverhältnisses abgeschlossene Feuerversicherung auf den Mieter umzulegen, da es hier an einer erforderlichen Umlagevereinbarung fehle (KG, Urteil vom 3.12.2007, 8 U 19/07). Anzumerken ist hier jedoch, dass diese Rechtsaufassung durchaus umstritten ist. Eine höchstrichterliche Klärung bleibt abzuwarten.

 

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